Zerbrochene Ware im Supermarkt: Wann Kunden zahlen müssen
- Wer zahlt, wenn’s scheppert? Fällt was runter vor dem Bezahlen, kommt es darauf an, ob man es vorsätzlich oder fahrlässig kaputt gemacht hat.
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Zerbrochene Ware im Supermarkt. Fällt beim Einkaufen ein Glas aus der Hand und zerbricht, müssen Kundinnen und Kunden den Schaden meist nicht automatisch bezahlen. Entscheidend ist, ob der Bruch tatsächlich durch eigenes Fehlverhalten verursacht wurde.
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit reicht oft. Ein Marmeladenglas rutscht aus der Hand oder stößt beim Griff ins Regal an eine andere Flasche. Viele fragen sich dann sofort, ob der Supermarkt den Schaden in Rechnung stellen darf.
"Die Rechtslage ist hier recht eindeutig", sagt Rechtsanwalt Christian Bereska, der auch Vorsitzender des Zivilrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins ist. "Erst mit Bezahlung an der Kasse und Übergabe der Ware geht das Eigentum der Ware auf den Verbraucher über." Solange Produkte noch im Regal liegen oder auf dem Weg zur Kasse beschädigt werden, gehören sie rechtlich also weiterhin dem Markt.
Nur bei nachweisbarer Fahrlässigkeit droht Ersatz
Ob Kundinnen und Kunden zahlen müssen, hängt davon ab, ob eine schuldhafte Beschädigung vorliegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ware vorsätzlich beschädigt oder offensichtlich unachtsam behandelt wird.
In vielen Alltagssituationen lässt sich ein solches Fehlverhalten jedoch kaum nachweisen. Rutscht ein Glas etwa aus der Hand, weil die Verpackung beschädigt war oder ein Regal ungünstig bestückt wurde, trägt in der Regel der Marktbetreiber das Risiko.
Nach Einschätzung von Bereska werden deshalb in der Praxis nur selten Schadenersatzforderungen gestellt. Supermärkte müssten nachweisen, dass der Bruch tatsächlich fahrlässig oder absichtlich verursacht wurde.
Für Kundinnen und Kunden bedeutet das im Alltag. Zerbricht Ware versehentlich beim Einkauf, entsteht meist keine automatische Zahlungspflicht. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |