Wann gibt es Geld für Reisemängel? Gericht zieht klare Grenze
- Das Landgericht Koblenz urteilt:
Eine Made im Essen und Rutschen-Beschränkungen gelten laut Gericht nicht als Reisemangel. Nur für fehlende Reiseleitung gibt es eine Entschädigung. (Symbolbild) - Foto: Thomas Frey/dpa
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Koblenz. Für Reisende hat ein Urteil aus Koblenz eine klare Folge: Wer nach einer Pauschalreise eine Entschädigung verlangt, bekommt sie nicht automatisch für jede Unannehmlichkeit. Das Landgericht Koblenz bestätigte nach Gerichtsangaben eine Reisepreisminderung von fünf Prozent nur wegen einer fehlenden Reiseleitung.
Ein Urlauber hatte nach einer Reise in die Dominikanische Republik eine Minderung des Reisepreises verlangt. Er verwies auf mehrere Punkte. Sein fünfjähriger Sohn durfte eine Wasserrutsche wegen einer Mindestgrößenregelung nicht nutzen. Zudem hatte das Kind keinen Zutritt zu den als „adults only“ ausgewiesenen À la carte Restaurants. Außerdem fand die Ehefrau des Klägers nach Gerichtsangaben einmal ein Fluginsekt und einmal eine Made im Essen.
Was die Gerichte als Reisemangel werteten
Nach Auffassung des Amtsgerichts Betzdorf und des Landgerichts Koblenz lag in diesen Punkten kein Reisemangel vor. Die Größenbeschränkung an Wasserrutschen sei üblich und diene der Sicherheit. Die Restaurants nur für Erwachsene gehörten nicht zu den gebuchten Leistungen. Auch einzelne Insekten im Essen seien in einem tropischen Reiseland eine hinzunehmende Unannehmlichkeit und kein Beleg für hygienische Mängel.
Fünf Prozent Minderung nur für fehlende Reiseleitung
Lediglich die fehlende Reiseleitung wurde als Mangel anerkannt. Dafür erhielt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von fünf Prozent des Reisepreises. Mit der Entscheidung bestätigte das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts Betzdorf. dpa/red
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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