Urteil zu Putenmast in Baden Württemberg: Behörden dürfen eingreifen
- Das Bundesgericht hat ein Grundsatzurteil zur Putenhaltung gesprochen. (Archivbild)
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Leipzig. Behörden können künftig strengere Maßnahmen für die Haltung von Puten anordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit den Tierschutz in Mastbetrieben gestärkt.
Im konkreten Fall ging es um einen Betrieb in Ilshofen im Kreis Schwäbisch Hall. Nach Auffassung der Richter dürfen Behörden auch ohne spezielle Rechtsverordnung zur Putenhaltung einschreiten, wenn Tiere nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden. Geklagt hatte der Verein „Menschen für Tierrechte Baden Württemberg e.V.“. Die Organisation hielt die Bedingungen in dem Betrieb für unzureichend und wollte erreichen, dass die Haltung von Puten dort untersagt wird oder zumindest einzelne Rassen nicht mehr gehalten werden dürfen.
Gericht sieht Behörden in der Pflicht
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage zunächst abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim kam jedoch zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden prüfen müssen, ob tierschutzrechtliche Maßnahmen nötig sind. Diese Einschätzung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, dürfen Behörden Auflagen erlassen, um die Situation zu verbessern.
Mehr als 5.000 Tiere pro Stall
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lebten die Puten in Ilshofen in Ställen mit jeweils mehr als 5000 Tieren. Rückzugsmöglichkeiten fehlten. Viele Tiere wurden im Schlaf von anderen aufgescheucht, was Stress verursachen kann. Außerdem waren die Schnäbel der Tiere gekürzt worden. Diese Praxis soll Verletzungen durch gegenseitiges Picken verhindern.
Der Betreiber verwies darauf, dass er die sogenannten Puten Eckwerte einhalte. Dabei handelt es sich um freiwillige Branchenregeln aus dem Jahr 2013, die gemeinsam von Geflügelwirtschaft, Wissenschaft und Verbänden entwickelt wurden. Nach Ansicht der Gerichte reichen diese Eckwerte jedoch nicht aus, um zu beurteilen, ob eine Haltung tatsächlich den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspricht.
Fehlende Verordnung kein Hindernis
Das zuständige Landratsamt Schwäbisch Hall hatte argumentiert, ohne spezielle Rechtsverordnung zur Putenhaltung sei unklar, welche konkreten Maßnahmen angeordnet werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass eine fehlende Verordnung kein Grund sein darf, untätig zu bleiben. Ein Mastbetrieb könne durch zumutbare Änderungen seines Haltungssystems die Bedingungen für Puten verbessern, erklärte die Vorsitzende Richterin. Tierschützer bezeichneten das Urteil als „Wahnsinnserfolg“. Der Verband der Deutschen Putenerzeuger wollte die Entscheidung zunächst nicht kommentieren.
Millionen Puten pro Jahr geschlachtet
Nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums lebten im Jahr 2023 rund neun Millionen Puten in deutschen Mastbetrieben. Die Tiere werden in mehreren Durchgängen pro Jahr gehalten. Eine Putenhenne erreicht ihr Schlachtgewicht von etwa zehn Kilogramm nach rund 16 Wochen. Männliche Tiere werden etwa 22 Wochen gemästet und erreichen im Schnitt rund 20 Kilogramm. Insgesamt wurden laut Statistischem Bundesamt zuletzt etwa 27,5 Millionen Puten pro Jahr in Deutschland geschlachtet. dpa/red
Autor:Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern |