Stilllegung von Gasnetzen: Was die 10-Jahres-Frist bedeutet

Wenn Gasnetze in Teilen stillgelegt werden, gilt mindestens eine 10-Jahres-Frist zwischen Ankündigung und Abschaltung. Für Eigentümer wird damit wichtiger, die Versorgungsperspektive vor Ort bei Heizungsentscheidungen einzuplanen. | Foto: Evgen/stock.adobe.com
  • Wenn Gasnetze in Teilen stillgelegt werden, gilt mindestens eine 10-Jahres-Frist zwischen Ankündigung und Abschaltung. Für Eigentümer wird damit wichtiger, die Versorgungsperspektive vor Ort bei Heizungsentscheidungen einzuplanen.
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Stilllegung Gasnetze Deutschland. Wird ein Gasnetz als unwirtschaftlich eingestuft, soll es künftig mit mindestens zehn Jahren Vorlauf stillgelegt werden können, und die Stilllegungskosten sollen nicht bei angeschlossenen Haushalten landen. Für den Alltag heißt das vor allem: Wer mit Gas heizt oder eine neue Heizung plant, muss die Versorgungsperspektive vor Ort stärker mitdenken, weil politische Signale zur Zukunft von Gasnetzen und Gasheizungen nicht immer deckungsgleich sind.

Hintergrund ist eine geplante Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, mit der EU-Vorgaben zum Gas- und Wasserstoffmarkt umgesetzt werden sollen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) ordnet die Pläne kritisch ein, weil parallel in der Debatte um das Gebäudemodernisierungsgesetz der Neueinbau von Gasheizungen weiterhin möglich sein soll.

Ein zentrales Instrument soll ein Verteilnetzentwicklungsplan der Netzbetreiber sein. Darin kann auch festgelegt werden, ob Teile eines Gasnetzes künftig außer Betrieb gehen. Begründet wird das mit der erwarteten sinkenden Erdgasnachfrage in den kommenden zehn Jahren und der Frage, ob Netze umgestellt werden oder zurückgebaut werden.

Was die 10-Jahres-Frist in der Praxis bedeutet

Wenn ein Netz außer Betrieb genommen werden soll, müssen Verbraucher:innen frühzeitig informiert werden. Zwischen Information und Außerbetriebnahme müssen mindestens zehn Jahre liegen. WiE weist darauf hin, dass Gasheizungen bis zu 30 Jahre halten können und die Frist deshalb aus Sicht von Eigentümer:innen knapp sein kann, wenn noch in eine neue Gasheizung investiert wird.

Wichtig ist außerdem eine Schutzklausel für die Versorgungssicherheit. In bestimmten Fällen soll die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen unzulässig sein, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan für das Teilgebiet als besonders geeignet eingestufte alternative Wärmeversorgung zum Zeitpunkt der Trennung voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Fehlt also eine realistische Alternative, soll der Anschluss nicht einfach beendet werden dürfen.

Klarstellung zu Kosten: Stilllegung darf nicht auf Haushalte abgewälzt werden

Geplant ist eine Ergänzung im Energiewirtschaftsgesetz, nach der Stilllegungskosten nicht den Anschlussnehmern auferlegt werden dürfen. Konkret soll ein Betreiber eines Gasversorgungsnetzes im Niederdruck von einem Anschlussnehmer keine Erstattung von Kosten für Maßnahmen einer vorläufigen oder dauerhaften Außerbetriebnahme des Netzanschlusses verlangen können.

Einordnung für Eigentümer:innen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Aus der Perspektive von WiE liegt das Risiko weniger in der kurzfristigen Stilllegung, sondern in möglichen Fehlinvestitionen, wenn einerseits der Rückbau von Gasnetzen erleichtert wird und andererseits der Einbau von Gasheizungen politisch nicht klar ausgeschlossen ist.

Für die Entscheidungslage vor Ort sind vor allem diese Punkte entscheidend:

  • Zeithorizont: Mindestens zehn Jahre zwischen Ankündigung und Stilllegung, bei Heizungslebensdauern von bis zu 30 Jahren kann das ein relevanter Faktor sein.
  • Alternative Versorgung: Eine Stilllegung soll nicht zulässig sein, wenn die laut Wärmeplanung vorgesehene Alternative voraussichtlich nicht bereitsteht.
  • Kostenregel: Stilllegungskosten sollen nicht auf Haushalte umgelegt werden dürfen, wenn es um Maßnahmen am Netzanschluss im Niederdruck geht.

Am Donnerstag, 23. April, soll sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer Vorschriften befassen, wie der Deutsche Bundestag informiert.

Unterm Strich schafft die geplante 10-Jahres-Ankündigungsfrist mehr Planbarkeit als eine kurzfristige Trennung, bleibt aber für lange Investitionszeiträume von Heizungen ein Punkt, den WiE als konfliktträchtig einordnet. [red]

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Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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