Steuerfreie Pauschalen 2026: Mehr Geld für Ehrenamt und Übungsleiter

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale steigen 2026. | Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
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Steuererklärung 2026. Wer nebenberuflich ehrenamtlich hilft oder als Übungsleiter tätig ist, kann ab 2026 höhere Einnahmen steuerfrei behalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die neuen Grenzen betreffen zwei Freibeträge, auf die die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hinweist. Wichtig ist die Einordnung. Es handelt sich nicht um eine Auszahlung vom Staat, sondern um steuerfreie Teile einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung, die eine Organisation zahlt.

In Deutschland engagierten sich laut Zahlen, die über Statista mit Bezug auf das Statistische Bundesamt verbreitet werden, im vergangenen Jahr knapp 17 Millionen Menschen ehrenamtlich. Im Sport nennt der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) mehr als eine halbe Million Menschen mit Trainer- oder Übungsleiterlizenz. Nur rund vier Prozent seien hauptberuflich tätig, der große Teil kann grundsätzlich unter die Pauschalen fallen.

Welche Freibeträge 2026 gelten und wann sie greifen

Für 2026 wurden beide Pauschalen angehoben.

  • Übungsleiterpauschale: von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr.
  • Ehrenamtspauschale: von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr.

Damit die Beträge steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, müssen die Rahmenbedingungen passen. Der Kern ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, also maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle.

Für die Übungsleiterpauschale gilt zusätzlich, dass die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet ist. Außerdem muss sie für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgen und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Die Ehrenamtspauschale ist breiter. Die Tätigkeit muss nicht pädagogisch ausgerichtet sein, aber ebenfalls nebenberuflich erfolgen, für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisation ausgeübt werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Entscheidend für den Alltag ist auch der Mechanismus. Damit der Freibetrag überhaupt wirkt, muss zunächst eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung fließen. Ohne Einnahmen gibt es nichts, was steuerfrei gestellt werden kann.

Was passiert, wenn die Vergütung über der Pauschale liegt

Liegt die jährliche Aufwandsentschädigung über den jeweiligen Grenzen, ist nur der Teil bis 3.300 Euro oder 960 Euro steuerfrei. Der darüberliegende Betrag wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Im Gegenzug können Ausgaben, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder der Übungsleitertätigkeit entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung. Für dieselbe Tätigkeit können Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale nicht gleichzeitig genutzt werden. Bei unterschiedlichen Tätigkeiten kann jedoch zusätzlich entweder die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale möglich sein.

Weitere Informationen stellt die VLH über www.vlh.de/presse bereit. Presseanfragen sind auch per E-Mail an presse@vlh.de oder telefonisch unter 06321 4901-0 möglich.

Unterm Strich erhöhen die neuen Freibeträge ab 2026 den steuerfreien Spielraum, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und im gemeinnützigen Rahmen vergütet wird.

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Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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