Steuer prüfen bei Scheidung: Immobilie kann teuer werden

Steuer prüfen bei Scheidung: Wer Immobilien im Zugewinnausgleich überträgt, sollte die Einkommensteuer mitdenken. | Foto: Christin Klose/dpa-mag
  • Steuer prüfen bei Scheidung: Wer Immobilien im Zugewinnausgleich überträgt, sollte die Einkommensteuer mitdenken.
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Steuer prüfen bei Scheidung. Wer bei einer Scheidung Immobilien auf den Ehepartner überträgt, kann Einkommensteuer auslösen, wenn dadurch der Zugewinnausgleich erfüllt wird und die Immobilie noch innerhalb der Spekulationsfrist liegt.

Bei Trennung und Scheidung geht es oft darum, Vermögen fair aufzuteilen. Gerade bei Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen kann eine Übertragung aber steuerlich wie ein Verkauf behandelt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler unter Bezug auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hin.

Immobilienübertragung kann als Verkauf gelten

Im entschiedenen Fall lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird dabei im Grundsatz ausgeglichen, wenn die Ehe endet.

Das Paar hatte während der Ehe unter anderem ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen erworben. Im Scheidungsverfahren vereinbarten die Ehegatten, dass der Ehemann seine Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine Frau überträgt. Im Gegenzug verzichteten beide auf weitere Ansprüche, darunter Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Das Finanzamt wertete die Übertragung als Veräußerung. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Sichtweise. Entscheidend war nach Auffassung der Richter, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich grundsätzlich auf eine Geldforderung gerichtet ist. Wird diese Forderung durch eine Immobilie erfüllt, erhält der übertragende Ehegatte als Gegenleistung die Befreiung von Verpflichtungen. Steuerlich kann das als entgeltlicher Vorgang gelten.

Die Zehn-Jahres-Frist ist der entscheidende Punkt

«Das kann teuer werden, wenn die Immobilie noch keine zehn Jahre gehalten wurde», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. «Denn dann kann der Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein.»

Für die Berechnung wird nicht einfach der volle Immobilienwert angesetzt. Maßgeblich ist der mögliche Gewinn aus dem Vorgang. Dabei werden vom Veräußerungspreis unter anderem Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bestimmte Werbungskosten abgezogen. Bereits berücksichtigte Abschreibungen können die Anschaffungskosten mindern und damit den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.

Für Betroffene ist vor allem diese Einordnung wichtig:

  • Wurde die Immobilie weniger als zehn Jahre gehalten, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.
  • Die Übertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann steuerlich als entgeltlich gelten.
  • Ein Verzicht auf Ansprüche kann als Gegenleistung gewertet werden.
  • Die konkrete Steuerlast hängt vom Wertzuwachs, den Kosten und bereits genutzten Abschreibungen ab.

Ehevertrag vor dem Ende des Güterstands kann anders wirken

Das Finanzgericht Münster zeigte zugleich eine mögliche Ausnahme auf. Wird bereits vor Beendigung des Güterstands in einem Ehevertrag vereinbart, dass der Zugewinnausgleich unmittelbar durch einen bestimmten Vermögensgegenstand erfolgen soll, kann die spätere Übertragung unentgeltlich sein. Dann läge nach dieser Einordnung kein Veräußerungsgeschäft vor.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die erst im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Scheidung geschlossen wird, reicht nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht aus. Damit kommt es nicht nur auf den Inhalt der Vereinbarung an, sondern auch auf ihren Zeitpunkt.

Bundesfinanzhof klärt den Fall abschließend

Das Urteil ist noch nicht endgültig. Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen IX R 10/26. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob die Übertragung der Miteigentumsanteile im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung tatsächlich zu Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führt.

Wer eine Immobilie im Zuge einer Scheidung übertragen möchte, sollte die steuerliche Wirkung vor einer Vereinbarung einordnen lassen, besonders bei einer Haltedauer von weniger als zehn Jahren. dpa/red

Autor:

Jens Vollmer aus Kaiserslautern

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