Pflichtteil sichern: Verjährung startet erst bei bekanntem Erben

Bei ungeklärter Erbfolge schützt die Nachlasspflegschaft Pflichtteilsberechtigte vor dem Verlust ihrer Ansprüche. | Foto: Andrea Warnecke/dpa-mag
  • Bei ungeklärter Erbfolge schützt die Nachlasspflegschaft Pflichtteilsberechtigte vor dem Verlust ihrer Ansprüche.
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Pflichtteil sichern. Pflichtteilsansprüche verjähren zwar nach drei Jahren, die Frist beginnt aber erst, wenn auch bekannt ist, wer Erbe ist und damit zahlen muss.

Das ist vor allem wichtig, wenn nach einem Todesfall zunächst unklar bleibt, wer den Nachlass erhält. In solchen Fällen kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der Nachlass wird dann verwaltet, während rechtmäßige Erben gesucht werden. Dieses Verfahren kann sich über Jahre ziehen.

Die Drei-Jahres-Frist läuft nicht immer sofort

Pflichtteilsberechtigte sind Angehörige, denen wegen ihres Verwandtschaftsgrads ein gesetzlicher Mindestanteil am Nachlass zusteht. Das gilt auch dann, wenn sie im Testament nicht als Erben eingesetzt wurden.

Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel ist für den Start der Verjährung nicht nur entscheidend, dass der Pflichtteilsberechtigte vom eigenen Anspruch weiß. Bekannt sein muss auch die Person des Erben. Erst dann steht fest, gegen wen der Anspruch gerichtet werden kann. Auf die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 17 O 157/25 weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Unbekannter Erbe kann die Frist nach hinten verschieben

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn eines verstorbenen Mannes seinen Pflichtteil gegen den später festgestellten Erben eingeklagt. Der Erbe hielt die Forderung für verjährt, weil der Todesfall mehr als drei Jahre zurücklag.

Das Gericht sah das anders. Der Sohn kannte zwar früh seinen Pflichtteilsanspruch. Wer Erbe und damit Schuldner des Pflichtteils war, wusste er aber erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens. Die Verjährung begann deshalb nicht schon mit dem Erbfall.

Nachlasspfleger ändert den Fristbeginn nicht

Pflichtteilsberechtigte können Ansprüche zwar auch gegenüber einem eingesetzten Nachlasspfleger geltend machen. Nach der Entscheidung führt diese Möglichkeit aber nicht dazu, dass die Verjährungsfrist früher beginnt.

Praktisch bedeutet das: Bei ungeklärter Erbfolge zählt nicht allein der Zeitpunkt des Todesfalls, sondern auch die Kenntnis darüber, wer als Erbe für den Pflichtteil einstehen muss. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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