Gebäudemodernisierungsgesetz: Was sich beim Heizen ändern soll

Der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz ändert die Regeln für neue Heizungen und führt stufenweise Vorgaben für CO2-neutrale Brennstoffe ein. Für Mieter und Eigentümer wird damit relevanter, welche laufenden Kosten durch die neuen Pflichtanteile entstehen können. | Foto: Atlas/stock.adobe.com
  • Der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz ändert die Regeln für neue Heizungen und führt stufenweise Vorgaben für CO2-neutrale Brennstoffe ein. Für Mieter und Eigentümer wird damit relevanter, welche laufenden Kosten durch die neuen Pflichtanteile entstehen können.
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Gebäudemodernisierungsgesetz und Klimaziele. Beim Heizungstausch könnten wieder häufiger neue Gas- oder Ölheizungen möglich sein, allerdings mit steigenden Pflichtanteilen an CO2-neutralen Brennstoffen und einer hälftigen Kostenbeteiligung von Vermietern an CO2-Abgaben und weiteren laufenden Kosten.

Wer eine Modernisierung plant oder in einer Mietwohnung von einer neuen Heizung betroffen ist, bekommt damit vor allem mehr Varianten, aber auch neue Stufenregeln, die die späteren Betriebskosten beeinflussen können.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verweist dazu auf eine Einschätzung des Expertenrats für Klimaschutz: Insgesamt könnten die nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Emissionsmengen bis 2030 voraussichtlich um etwa 60 bis 100 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid verfehlt werden, wodurch die Klimaziele 2030 und danach unwahrscheinlicher würden.

Was der Entwurf für das Heizen in Gebäuden vorsieht

Nach dem vom Bundeskabinett am Dienstag, 13. Mai beschlossenen Entwurf soll die bisher pauschale Vorgabe entfallen, dass Neu- und Bestandsbauten bei der Wärmeversorgung mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.

Statt eines Verbots fossiler Heizungen führt der Entwurf eine sogenannte „Biotreppe“ ein. Neue Gas- oder Ölheizungen sollen dann mit einem wachsenden Anteil an CO2-neutralen Brennstoffen betrieben werden:

  • ab Januar 2029 mindestens 10 Prozent
  • ab Januar 2030 mindestens 15 Prozent
  • ab Januar 2035 mindestens 30 Prozent
  • ab Januar 2040 mindestens 60 Prozent

Für Mietverhältnisse ist ein weiterer Punkt wichtig. Vermieter sollen sich beim Einbau einer fossilen Heizung an den CO2-Abgaben, Gasnetzentgelten und den Kosten für den Biogasanteil zur Hälfte beteiligen. Das kann Mieter bei laufenden Kosten entlasten, kann aber laut GDV die Investitions- und Modernisierungsbereitschaft auf Vermieterseite bremsen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen.

Welche weiteren Pflichten bei Neubau und Bestand angekündigt sind

Der Entwurf setzt außerdem die europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie um. Neue Gebäude sollen klimafreundlicher werden und als Null-Emissionsgebäude entstehen. Für öffentliche Nicht-Wohngebäude ist das ab 2028 vorgesehen, für private Neubauten ab 2030.

Zusätzlich soll eine Solarenergieanlage schrittweise zum Standard werden. Auf Bestandsgebäude kommen ab 2028 neue Renovierungsanforderungen zu.

Das Gesetz soll zügig in Kraft treten, kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber noch verändern. Der Normenkontrollrat hält Vorgaben auf Basis von Stellungnahmen zum Entwurf teils für nicht praxistauglich. Für 2030 ist eine Evaluation mit Blick auf das Klimaschutzgesetz und das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen.

Unterm Strich bedeutet der Entwurf für Wohnen und Heizkosten vor allem: mehr mögliche Heizungsoptionen auf dem Papier, aber mit klaren Stufenregeln, die die langfristige Planung und die laufenden Kosten stärker prägen können. [red]

Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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