Garagenstreit vermeiden: Verstöße früh bei Behörde melden
- Nachbarn sollten mögliche Verstöße gegen genehmigte Bauvorhaben nicht über Jahrzehnte unbeachtet lassen. (Symbolbild)
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Garage zu hoch. Nachbarn können den Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsicht verlieren, wenn sie einen möglichen Verstoß über Jahrzehnte widerspruchslos hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück später den Eigentümer wechselt.
Eine Garage stand direkt an der Grundstücksgrenze und war fast 30 Zentimeter höher als die zulässigen 3 Meter. Errichtet worden war sie bereits 1970. Die damaligen Nachbarn gingen mehr als 50 Jahre lang weder gegen den Bau noch gegen dessen Nutzung vor.
Erst nach dem Verkauf des Nachbargrundstücks verlangte der neue Eigentümer, dass die Bauaufsicht tätig wird und die Garage beseitigt werden soll. Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte, dass der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt war. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de zu dem Beschluss hin, Az. 1 LA 47/25.
Jahrzehntelanges Dulden kann Vertrauen schaffen
Nach Auffassung der Richter durfte der Garagenbesitzer wegen der langen Untätigkeit darauf vertrauen, dass niemand die Höhe der Garage noch beanstanden würde. Ein Verstoß gegen Bauvorschriften führt damit nicht automatisch dazu, dass ein Bauwerk nach langer Zeit noch entfernt werden muss.
Der Eigentümerwechsel änderte daran nichts. Wer ein Grundstück kauft, tritt nach der Entscheidung in das bestehende nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ein und muss sich das Verhalten der früheren Eigentümer zurechnen lassen.
Für Nachbarn ist vor allem diese Einordnung wichtig:
- Mögliche Abstands- oder Höhenverstöße sollten zeitnah bei der zuständigen Bauaufsicht geklärt werden.
- Bloßes langjähriges Hinnehmen kann dazu führen, dass ein Einschreiten später nicht mehr verlangt werden kann.
- Ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer der Untätigkeit und dem Vertrauen des Bauherrn.
- Ein späterer Grundstückskauf lässt ein bereits verwirktes Abwehrrecht nicht neu entstehen.
Der Beschluss zeigt, dass bei Streit über Grenzbebauung nicht nur die geltenden Bauvorschriften zählen, sondern auch, wie lange ein möglicher Verstoß unbeanstandet geblieben ist. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |