Ganztagsbetreuung in Baden-Württemberg: Das gilt ab September

Ab dem neuen Schuljahr müssen Erstklässler auf Wunsch der Eltern mindestens acht Stunden pro Tag betreut werden - auch wenn der Unterricht früher endet. (Symbolbild) | Foto: Uwe Anspach/dpa
  • Ab dem neuen Schuljahr müssen Erstklässler auf Wunsch der Eltern mindestens acht Stunden pro Tag betreut werden - auch wenn der Unterricht früher endet. (Symbolbild)
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Stuttgart. Eltern von Grundschulkindern in Baden-Württemberg erhalten ab Montag, 15. September stufenweise einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Zunächst gilt er für Kinder, die zum neuen Schuljahr eingeschult werden.

Bislang mussten Familien nach Unterrichtsende oft selbst eine Betreuung organisieren, wenn es vor Ort keinen Hort oder ein anderes Angebot gab. Künftig müssen Kinder an Grundschulen auf Wunsch der Eltern an fünf Tagen in der Woche mindestens acht Stunden betreut werden.

Für wen der Anspruch zuerst gilt

Zum Start profitieren nur die neuen Erstklässler. In den vergangenen Jahren waren das in Baden-Württemberg jeweils rund 110.000 Kinder. Danach wird der Anspruch Jahr für Jahr ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/2030 soll er für alle Grundschulkinder gelten.

Eine Pflicht zur Nutzung gibt es nicht. Ob ein Kind betreut wird und wie lange, entscheiden die Eltern.

Ob es genug Plätze geben wird

Gerade hier sehen Kommunen und Fachleute offene Fragen. Das Institut der Deutschen Wirtschaft kam im Februar zu dem Ergebnis, dass in Baden-Württemberg bis 2029 mindestens 22.400 zusätzliche Plätze nötig sein könnten, um den erwarteten Bedarf zu decken.

Wie groß die Lücke tatsächlich ist, lässt sich landesweit derzeit nicht genau beziffern. Nach Angaben des Gemeindetags gibt es keine flächendeckende Erhebung. Aus den Städten und Gemeinden kommen sehr unterschiedliche Rückmeldungen. Während in manchen Kommunen die vorhandenen Angebote ausreichen, zeichnen sich andernorts Engpässe ab.

Hinzu kommt, dass der Bedarf nach Einschätzung der Kommunen noch steigen könnte. Neue Rechtsansprüche führen oft dazu, dass mehr Familien Betreuung nachfragen.

Wer die Kosten trägt

Die Betriebskosten teilen sich Land und Kommunen. Nach einer Einigung vom vergangenen Herbst übernimmt das Land 68 Prozent. Den restlichen Anteil tragen die Städte und Gemeinden. Sie können einen Teil der Kosten über Elternbeiträge finanzieren.

Was Eltern zahlen müssen

Die Höhe der Kosten hängt vom Wohnort und vom jeweiligen Modell ab.

  • Bei einer Ganztagsschule ist die Unterrichtszeit für Eltern kostenlos. Die Kosten trägt das Land.
  • Für kommunale Betreuungsangebote nach dem Unterricht können Gebühren anfallen.
  • In Karlsruhe kostet die Betreuung von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr nach Angaben der Stadt 150 Euro im Monat.
  • In Ulm werden für eine Betreuung von 7.30 Uhr bis 17 Uhr laut Stadt 100 Euro im Monat fällig.

Was in den Ferien gilt

Der Rechtsanspruch umfasst nach Angaben des Kultusministeriums auch die Schulferien. Ausgenommen sind 20 Werktage im Jahr. Das entspricht insgesamt vier Arbeitswochen, in denen die Betreuung geschlossen sein darf.

Die Betreuung kann auf Wunsch auch nur in den Ferien genutzt werden. Auch dafür dürfen Kommunen Gebühren verlangen. In Karlsruhe kostet eine Ferienwoche nach Angaben der Stadt etwa 100 Euro.

Warum nicht jede Grundschule automatisch ganztags wird

Der neue Anspruch bedeutet nicht automatisch, dass jede Grundschule zur Ganztagsschule wird. Darüber entscheidet der Schulträger, meist also die jeweilige Kommune.

Für Städte und Gemeinden kann die Umwandlung aber entlastend sein. Je länger Unterricht an der Schule stattfindet, desto weniger zusätzliche kommunale Betreuungsangebote sind nötig, um die acht Stunden abzudecken.

Nach Angaben des Kultusministeriums gibt es im kommenden Schuljahr 1.080 Ganztagsgrundschulen in Baden-Württemberg. Insgesamt hat das Land rund 2.500 Grundschulen. Damit bietet bislang weniger als die Hälfte Ganztagsunterricht an. Auch die Modelle unterscheiden sich deutlich. Vorgesehen sind Varianten von drei Tagen mit je sieben Stunden bis zu fünf Tagen mit je acht Stunden. Das umfangreichste Modell nutzt laut Ministerium bisher keine Schule.

Was bei fehlendem Platz möglich ist

Wenn kein Betreuungsplatz angeboten wird, können Eltern zunächst Widerspruch einlegen. Wird der Anspruch weiter nicht erfüllt, ist auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Familien können damit einen Platz verlangen oder unter Umständen Schadenersatz geltend machen, wenn etwa Verdienstausfälle entstehen oder eine andere Betreuung bezahlt werden muss. dpa/red

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Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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