Ferienjob 2026: So lässt sich einbehaltene Lohnsteuer zurückholen
- Einbehaltene Lohnsteuer aus Ferienjobs kann über die Steuererklärung 2026 erstattet werden.
- Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
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Steuererklärung 2026. Einbehaltene Lohnsteuer aus einem Ferienjob lässt sich in vielen Fällen über die Einkommensteuererklärung für 2026 vollständig vom Finanzamt zurückholen, wenn das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.
Gerade in den Sommerferien verdienen viele Schülerinnen, Schüler und Studierende kurzfristig dazu. Obwohl am Ende des Jahres oft keine Einkommensteuer anfällt, zieht der Arbeitgeber je nach Abrechnung und Steuermerkmalen zunächst Lohnsteuer vom Monatslohn ab. Hinweise dazu kommen unter anderem vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Wichtig für die Einordnung ist der Grundfreibetrag. Für das Jahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro. Erst der Teil des zu versteuernden Einkommens darüber wird überhaupt besteuert. Trotzdem kann im Ferienjob bereits Lohnsteuer einbehalten werden. Eine Steuererklärung kann dann zur Erstattung führen.
Wann Ferienjob-Einkommen steuerlich meist „zurückkommt“
Unabhängig vom Alter gilt: Einkommen ist grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerpflichtig zu sein bedeutet aber nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Entscheidend ist das Jahreseinkommen im Verhältnis zum Grundfreibetrag.
Für viele Ferienjobs gilt außerdem, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Laut VLH können volljährige Schülerinnen, Schüler und Studierende bis zu drei Monate beziehungsweise siebzig Arbeitstage pro Jahr in Vollzeit arbeiten, ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Für 15- bis 18-Jährige gilt während der Ferien ganztags arbeiten, aber höchstens vier Wochen im Jahr beziehungsweise zwanzig Arbeitstage. Für 13- bis 15-Jährige sind mit Zustimmung der Eltern maximal zwei Stunden pro Tag in einer leichten Tätigkeit erlaubt.
Typische Punkte, die in der Praxis dazu führen, dass trotzdem Lohnsteuer einbehalten wird und später wieder erstattet werden kann:
- Der Arbeitgeber rechnet den Lohn über die elektronischen Lohnsteuermerkmale ab, und durch die Monatsbetrachtung entsteht Lohnsteuer, obwohl das Jahreseinkommen am Ende niedrig bleibt.
- Es gibt im Jahr 2026 keine oder nur geringe weitere Einkünfte, sodass der Grundfreibetrag insgesamt nicht überschritten wird.
- Unter Umständen wird zusätzlich Kirchensteuer einbehalten. Auch das wird über die Steuererklärung wieder mit dem Finanzamt abgerechnet.
Beispielrechnung: 19 Jahre, Juli 2026, sonst keine Einkünfte
Die VLH skizziert dafür einen 19-jährigen Schüler, ledig und kinderlos, der im Juli 2026 einen Ferienjob macht und im restlichen Jahr 2026 keine weiteren Einkünfte hat. Da im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, geht es in den Beispielen vor allem um die Lohnsteuer.
- Beispiel 1: Verdienst im Juli: 1.000 Euro.
- Beispiel 2: Verdienst im Juli: 1.500 Euro.
- Beispiel 3: Verdienst im Juli: 3.000 Euro.
Die praktische Konsequenz aus diesen Konstellationen bleibt gleich: Wird im Ferienjob Lohnsteuer einbehalten, obwohl das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt, kann eine Einkommensteuererklärung für 2026 dazu führen, dass das Finanzamt die einbehaltene Lohnsteuer ganz oder teilweise erstattet.
Als Orientierung nennt die VLH: Gerade bei Ferienjobs mit höherem Verdienst lohnt sich die Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr häufig, weil die einbehaltene Lohnsteuer in vielen Fällen vollständig zurückerstattet wird.
Wer sich zur Einordnung informieren möchte, findet weitere Informationen beim Herausgeber unter https://www.vlh.de/presse.
Unterm Strich entscheidet nicht der einzelne Ferienmonat, sondern das gesamte Jahr 2026 darüber, ob aus der im Ferienjob einbehaltenen Lohnsteuer am Ende eine Erstattung wird. red
Autor:Thorsten Kornmann aus Karlsruhe |