Arbeitsunfähig neuen Job begonnen: Anspruch auf Krankengeld

Arbeitsunfähig neuen Job begonnen: Gibt es Krankengeld? Rückenbeschwerden machten die Arbeit eigentlich von vornherein unmöglich - deshalb wollte die Krankenkasse nicht zahlen.  | Foto: dpa
  • Arbeitsunfähig neuen Job begonnen: Gibt es Krankengeld? Rückenbeschwerden machten die Arbeit eigentlich von vornherein unmöglich - deshalb wollte die Krankenkasse nicht zahlen.
  • Foto: dpa
  • hochgeladen von Cornelia Bauer

München und Berlin – Auch beim Start in einen neuen Job trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts München stellt klar, dass Krankenkassen Leistungen nicht allein deshalb verweigern dürfen, weil gesundheitliche Einschränkungen schon zu Beginn bestanden.

Im entschiedenen Fall nahm eine Frau eine neue Stelle als Produktionsmitarbeiterin auf. Die Arbeit war körperlich belastend und fand überwiegend im Stehen sowie in gebückter Haltung statt. Nach rund zwei Wochen traten starke Rückenbeschwerden auf. Ein Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Kurz darauf endete das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag.

Krankenkasse lehnt Zahlung zunächst ab

Nach dem Ende der Lohnfortzahlung beantragte die Frau Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte den Antrag ab. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie ein späteres Gerichtsgutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Frau wegen einer Vorerkrankung bereits am ersten Arbeitstag gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, die schwere Tätigkeit auszuüben. Die Krankenkasse argumentierte, ein Versicherungsfall könne nur dann eintreten, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und sich der Gesundheitszustand erst später verschlechtere.

Ernsthafter Arbeitsantritt ist entscheidend

Das Landessozialgericht München folgte dieser Sicht nicht. Nach Auffassung der Richter verlangt das Gesetz lediglich, dass die Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Ob die versicherte Person theoretisch bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig gewesen wäre, schließt einen Anspruch auf Krankengeld nicht aus.

Entscheidend ist nach dem Urteil, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt und tatsächlich angetreten wurde. Im konkreten Fall wollte die Frau mit der neuen Stelle das Familieneinkommen aufbessern und die Arbeit real ausüben. Damit lagen die Voraussetzungen für Krankengeld vor und die Krankenkasse muss zahlen.

Die Entscheidung zeigt, dass bei neuen Arbeitsverhältnissen nicht allein der Gesundheitszustand am ersten Arbeitstag maßgeblich ist, sondern auch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit. dpa

Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

47 folgen diesem Profil
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.