Namensstreit in Neustadt: „Oggie“ darf nicht in den Ausweis

Der Kläger argumentierte, dass seine Aktion "eine schöpferische Dimension" erreicht habe. (Symbolbild) | Foto: Marijan Murat/dpa
  • Der Kläger argumentierte, dass seine Aktion "eine schöpferische Dimension" erreicht habe. (Symbolbild)
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Neustadt an der Weinstraße. Wer einen Künstlernamen im Ausweis eintragen lassen will, muss dafür nachweisbar als Künstler bekannt sein. Daran ist ein Mann aus der Pfalz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit seinem Antrag auf „Oggie“ gescheitert.

Der Kläger war 2022 mit einem Kühlschrank auf dem Fahrrad von Eisenberg im Donnersbergkreis bis nach Istanbul gefahren und hatte dabei nach Gerichtsangaben mehr als 13.000 Euro für eine Kinderkrebsstiftung gesammelt.

Gericht sieht keine künstlerische Tätigkeit

Die 5. Kammer wertete die Aktion vor allem als sportliches und karitatives Projekt. Dass die Reise auch einen gesellschaftlichen Appell transportiert habe, mache sie nach Auffassung des Gerichts noch nicht zu Kunst.

Auch der mitgeführte Kühlschrank überzeugte das Gericht nicht als Kunstobjekt. In der Mitteilung heißt es, die Größe des transportierten Gegenstands sei vom Spendenaufkommen abhängig gemacht worden. Bei geringeren Spenden wäre stattdessen auch ein Toaster in Betracht gekommen.

Mehrere Namensformen sprechen gegen Eintrag

Hinzu kam aus Sicht der Kammer, dass der Mann unter verschiedenen Schreibweisen auftrete, darunter „Oggi“, „Oggy“ und „oggiethedoggie“. Eine eindeutige Identifizierung als Künstlername sei so nicht möglich. Auch rund 4.000 Follower in sozialen Netzwerken reichten demnach nicht für die nötige Bekanntheit aus.

Gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 K 1431/25.NW kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden. dpa/red

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Cornelia Bauer aus Speyer

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