Nach BGH-Entscheidung neu verhandelt: Gericht senkt Strafe nach tödlichem Crash bei Ludwigswinkel
- Die Strafe wurde im zweiten Prozess reduziert. (Symbolbild)
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Ludwigswinkel. Nach einem tödlichen Verkehrsunfall mit zwei Opfern in der Südwestpfalz steht nun das neue Strafmaß fest. Das Landgericht Zweibrücken hat einen Autofahrer zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt.
Zusätzlich verliert der Mann seinen Führerschein. Eine neue Fahrerlaubnis darf er frühestens nach zwei Jahren beantragen. Damit fällt die Strafe geringer aus als im ersten Verfahren. Damals hatte das Gericht noch dreieinhalb Jahre Haft verhängt.
Der Unfall ereignete sich im September bei Ludwigswinkel im Landkreis Südwestpfalz. Der Mann war auf einer kurvenreichen Strecke mit hoher Geschwindigkeit unterwegs und hatte zuvor Alkohol konsumiert. Sein Wagen streifte zunächst zwei entgegenkommende Autos und prallte anschließend frontal in ein drittes Fahrzeug. Die beiden Insassen dieses Autos starben noch am Unfallort. Menschen in den anderen Fahrzeugen wurden erheblich verletzt.
Gericht bewertet Unfallhergang neu
Nach erneuter Beweisaufnahme kam das Gericht zu einer anderen rechtlichen Bewertung als im ersten Prozess. Der tödliche Ausgang sei für den Angeklagten weder erkennbar noch vermeidbar gewesen.
Die Richter sahen deshalb nicht mehr die Voraussetzungen für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge. Verurteilt wurde der Mann nun wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
Ein technisches Gutachten spielte dabei eine zentrale Rolle. Demnach wurde die erste Kollision auch dadurch ausgelöst, dass die Fahrerin eines entgegenkommenden Autos das Rechtsfahrgebot missachtete und mehr als einen halben Meter zu weit mittig fuhr. Laut Gutachten wäre der Zusammenstoß auch bei geringerer Geschwindigkeit nicht mehr zu verhindern gewesen. Zudem galt der Fahrer trotz Alkoholkonsums nicht als fahruntüchtig.
Alleinrennen gilt ebenfalls als Straftat
Juristisch reicht für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen bereits rücksichtsloses Beschleunigen. Auch ein sogenanntes Alleinrennen gegen die Zeit erfüllt diesen Straftatbestand.
Der Fall musste erneut verhandelt werden, weil der Bundesgerichtshof das erste Urteil aufgehoben hatte. Die Richter in Karlsruhe sahen damals unter anderem den Vorsatz, andere Menschen zu gefährden, nicht ausreichend belegt. dpa/red
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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