Corona-Lockerungen der dritten Stufe
Das gilt im Landkreis Südwestpfalz

Symbolbild | Foto: Olga Lionart /Pixabay

Landkreis Südwestpfalz. Der von der Landesregierung veröffentlichte Perspektivplan Rheinland-Pfalz sieht für Landkreise und Städte zusätzliche Erleichterungen vor. Parallel mit dem Erreichen der dritten Stufe des Perspektivplans treten für den Landkreis Südwestpfalz mit einer Inzidenz, die stabil unter 50 liegt, weitere Lockerungen der Corona-Regeln ein. „Seit Mittwoch, 26. Mai, liegt die Inzidenz im Landkreis unter 50, heute sogar bei 14,8“, freut sich Landrätin Susanne Ganster über die daraus ab 2. Juni resultierenden Öffnungsschritte. Welche weiteren Schritte das sind, darüber informierte die Kreisverwaltung nun in einer Pressemeldung.

Wegfall der Testpflicht bei Aktivitäten im Freien

Zu den wichtigsten Änderungen zählt der Wegfall der Testpflicht bei Aktivitäten im Außenbereich, so auch in der Außengastronomie. Insbesondere hier sollen mit der vom Gesundheitsamt des Landkreises bereits eingeführte Luca-App die Kontakte möglichst digital erfasst werden. Auch die von Landrätin Susanne Ganster und weiteren Gebietschefs geforderte Abholung von Speisen und Getränken an der Theke, die den Betreib von Pfälzerwald-Hütten ermöglicht, ist wieder gestattet. Grundlage für die Maßnahmen ist die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz.

Die Regelungen im Landkreis ab Mittwoch im Überblick:

Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen:

  • Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sowie im öffentlichen Raum sollen auf höchstens fünf Personen aus verschiedenen Hausständen beschränkt sein. Kinder des jeweiligen Hausstandes unter 14 Jahren sowie abschließend Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten Abstandsgebot, Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach Besucherfläche. Die Maskenpflicht entfällt am Platz.
  • Bei Sport- und Kulturveranstaltungen im Freien sind bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig. Dabei entfällt die Testpflicht.

Religionsausübung:

  • Gemeindegesang ist im Freien möglich
  • Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbare Anlässe sind in Präsenzform zulässig. Dabei gelten Abstandsgebot, Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung

Gastronomie:

  • Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars Eisdielen, Eiscafés, Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Im Innenbereich gilt die Vorausbuchungs- und Testpflicht.

Hotellerie und Beherbergung:

  • Frühstücksbuffets sind zulässig.
  • Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind zulässig. Es gilt eine Testpflicht.

Sport und Freizeit

  • Amateur- und Freizeitsport – auch Kontaktsport – im Freien mit bis zu 20 Personen in Zehnergruppen zuzüglich Trainer, Genesenen und Geimpften.
  • Kontaktloser Amateur- und Freizeitsport innen in Gruppen bis 10 Personen aus verschiedenen Hausständen zuzüglich Trainer, Genesenen und Geimpften.
  • In Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich sowie Jahren zuzüglich Trainer.
  • Freibäder können öffnen.
  • Minigolfplätze, Kletterparks, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen im Freien sind geöffnet. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht, bei Freizeitparks gilt die Vorausbuchungspflicht.

Kultur

  • Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen öffnen für bis zu 250 Zuschauern im Freien und 100 Zuschauern innen mit Abstands- und Maskenpflicht sowie Kontakterfassung. Für den Innenbereich gilt zusätzlich eine Testpflicht.
  • Außerschulischer Kunst- und Musikunterricht innen mit bis zu 10 Personen, im Freien mit bis zu 20 Personen und Gruppen von bis zu 25 Kindern sowie einer Lehrkraft ist möglich.
  • Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur kann innen mit 10 Personen aus verschiedenen Haushalten, im Freien mit bis zu 20 Personen oder Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zuzüglich eines Anleitenden stattfinden. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.

Die Verordnung läuft am Sonntag, 20. Juni, ab. Weitere Lockerungen hat das Land Rheinland-Pfalz ab 21. Juni angekündigt. Die konkrete Umsetzung wird durch eine weitere Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz geregelt werden. ps

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Autor:

Tim Altschuck aus Kaiserslautern

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