IHK Pfalz warnt vor Branchenbuchfalle
Böse Überraschung im Kleingedruckten

Vor allem bei Neueintragungen und Änderungen im Handelsregister sollte man schauen, was man unterschreibt - Branchenbucheinträge werden aktuell wieder gerne untergeschoben | Foto: Sozavisimost/Pixabay.com
  • Vor allem bei Neueintragungen und Änderungen im Handelsregister sollte man schauen, was man unterschreibt - Branchenbucheinträge werden aktuell wieder gerne untergeschoben
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Ludwigshafen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz in Ludwigshafen stellt in den letzten Wochen wieder eine starke Zunahme von so genannten Branchenbuchfallen fest. Sie empfiehlt Firmen, dubiose Formulare äußerst kritisch zu betrachten. „Die Abzocker spekulieren darauf, dass Unternehmen im Zusammenhang mit Neueintragungen oder Änderungen im Handelsregister versehentlich Formulare unterzeichnen oder Überweisungen in der Annahme tätigen, dass sie hierzu verpflichtet seien“, berichtet Heiko Lenz, zuständiger Jurist der IHK Pfalz.

Formulare teilweise mit "Amtsgericht" überschrieben

Die der IHK Pfalz vorliegenden Formulare sind zum Teil mit "Amtsgericht Zweibrücken“ beziehungsweise „Amtsgericht Kaiserslautern“ überschrieben. Auf den Formularen ist ein Bundesadler abgedruckt. Als Rechnungsempfänger werden Buchstabenkombinationen wie GRK, KEA oder RTKP gewählt. Zwar erfolge in einem Kästchen rechts oben eine Kennzeichnung „Ihre Offerte zum Handelsregistereintrag“, jedoch sei nicht zweifelsfrei erkennbar, dass durch die Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag über einen Eintrag in ein gewerbliches Branchenbuchverzeichnis abgeschlossen wird, so Lenz

Kosten zwischen 800 und 1.000 Euro

Durch die Rücksendung des unterschriebenen Formulars wird ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenverzeichnis geschlossen. Hierfür werden oftmals Kosten zwischen 800 und 1.000 Euro in Rechnung gestellt. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit ist wiederum erst im Fließtext des Kleingedruckten ersichtlich. „Natürlich bezwecken derartige Anbieter, dass das Kleingedruckte überlesen wird“, so Heiko Lenz. „Unternehmer schließen dann ungewollt einen Vertrag über einen für sie oftmals nutzlosen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis.“.

Arglistige Täuschung

Getäuschte Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, derartige Verträge wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Außerdem hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11) entschieden, dass eine Entgeltklausel an unauffälliger Stelle im Kleingedruckten eines „Angebots“ nicht zur Zahlungspflicht des Vertragspartners führt, da sie unwirksam ist. Heiko Lenz rät Unternehmen – insbesondere bei gleichzeitig mit dem Angebot versendeten Rechnungen – zu überprüfen, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde.
Unternehmen, die Opfer einer Branchenbuchfalle geworden sind oder eine derartige Falle vermuten, können sich an die IHK Pfalz wenden. Diese überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet die notwendigen Verfahren in Kooperation mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität  ein.

Weitere Informationen

Informationen zum Thema gibt es auch unter www.pfalz.ihk24.de.

„Einzelhandel goes digital“
Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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