Infos am Aktionstag, 6. Juni
Ferienjobs und Steuern

Foto: Steve Buissinne auf Pixabay
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Finanzamt/Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Ob für den Ferienjob Lohnsteuer anfällt und wie diese vom Finanzamt wieder erstattet werden kann und ob der Ferienjob sich sogar auf das Kindergeld der Eltern auswirkt − auf diese und viele weitere Fragen gibt die Info-Hotline der Finanzämter Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden im Rahmen einer Telefonaktion Antworten.
Der Aktionstag findet am Donnerstag, 6. Juni, von 8 bis 17 Uhr statt. Unter der Rufnummer 0261 20179279 stehen Finanzbeamte Rede und Antwort. Ab 13 Uhr steht auch Steuerberaterin Waltraud Dell aus Nister, Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, zur Verfügung.
Ab wann fallen Steuern auf den Ferienjob an? Sobald Ferienjobber mehr als 1.000 Euro im Monat verdienen, zahlen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder erstattet, wenn das gesamte Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt und eine Steuererklärung abgegeben wurde.
Beispiel: Ein 18-jähriger Schüler arbeitet im Juli und August des Jahres 2019 und erhält monatlich 1.500 Euro brutto. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach Steuerklasse I. Der Arbeitgeber behält Lohn- und (gegebenenfalls) Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für zwei Monate in Höhe von 217,22 Euro ein. Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.204 Euro (Grundfreibetrag 9.168 Euro, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) fällt keine Einkommensteuer an.
Die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden in voller Höhe erstattet, soweit keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind. Hierzu muss nach Ablauf des Kalenderjahrs 2019 beim Finanzamt eine Steuererklärung abgegeben werden. ps

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Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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