Verschärfte Notbremse in Rheinland-Pfalz
Was gilt ab einer Inzidenz von 100 und was ab 200?

Rheinland-Pfalz sieht für Kommunen mit einer Inzidenz von über 200 weitere Verschärfungen bei der Notbremse vor | Foto: Thanks for your Like • donations welcome / Pixabay
  • Rheinland-Pfalz sieht für Kommunen mit einer Inzidenz von über 200 weitere Verschärfungen bei der Notbremse vor
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Rheinland-Pfalz. Die Corona-Infektionen steigen wieder deutlich an, verursacht vor allem durch die britische Mutation, die bereits einen Großteil der Neuinfektionen verursacht. Die Virusmutationen sind nochmals deutlich ansteckender als das Ausgangsvirus. Auch die Lage auf den Intensivstationen ist bereits wieder angespannter als noch vor einer Woche. Rheinland-Pfalz zieht ab einer 7-Tagesinzidenz von 100 die Notbremse. Ab einer Inzidenz über 200 gibt es weitere Verschärfungen.
 

Die Notbremse ab einer 7-Tagesinzidenz über 100 schreibt vor:

• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt werden.
• Nächtliche Ausgangssperren und Aufenthaltsbeschränkungen.
• Die Außengastronomie ist wieder geschlossen.
• Der Einzelhandel ist nur noch mit eingeschränktem Terminshopping möglich.
• Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.
• Verkaufsstellen müssen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein.
• Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. In Friseursalons dürfen nur solche Dienstleistungen erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseurinnen und Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern
• Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Während der gesamten sportlichen Betätigung gilt das Abstandsgebot. In zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur noch die Außenbereiche öffnen.
• Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
• Der außerschulische Musikunterricht in Gruppen ist untersagt.
• Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
• Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

In Gebieten mit einer 7-Tagesinzidenz über 200 gelten über die Maßnahmen der Notbremse hinaus weitere Verschärfungen:

• Einzelhandel: Auch Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte dürfen nur noch im Rahmen des Einzel-Terminshoppings öffnen. Dabei müssen nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen desselben Hausstandes gleichzeitig Zutritt gewährt wird. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
• Der Friseurbesuch ist nur mit einem negativen Schnell- oder Selbsttest möglich.
• Sport im Freien ist nur noch alleine oder mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig. Angebote von Fahrschulen können nur mit einem negativen Schnelltest genutzt werden.
• Angebote von Musikschulen können nur mit einem negativen Schnelltest genutzt werden.
• Private Fahrgemeinschaften: Maskenpflicht für Mitfahrerinnen und Mitfahrer, wenn Personen aus verschiedenen Hausständen in einem Auto fahren.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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