Bundesnotbremse ersetzt Allgemeinverfügung der Stadt
Inzidenz seit drei Tagen über 150

Die Bundesnotbremse ersetzt Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern | Foto: Ralf Vester
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Kaiserslautern. Mit Inkrafttreten der sogenannten Bundesnotbremse wurden bundesweit einheitliche Corona-Schutzmaßnahmen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, 150 und 165 erlassen. Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern vom 14. April, die bereits vor Inkrafttreten der Bundesnotbremse aufgrund des Anstiegs der 7-Tage-Inzidenz auf über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner erlassen wurde, enthält zum Teil davon abweichende Regelungen. Zur Vereinheitlichung der geltenden Schutzmaßnahmen hebt die Stadt Kaiserslautern daher ihre Allgemeinverfügung auf. Es gelten somit die Regelungen der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und des § 28 b des Infektionsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse").

Praktisch bedeutet dies beispielsweise, dass auch in Kaiserslautern die Ausgangsbeschränkung nicht mehr von 21 bis 5 Uhr, sondern von 22 bis 5 Uhr gilt. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Im ÖPNV und bei der Nutzung von Taxis sind nun Atemschutzmasken (KN95/N95, FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen durch gastronomische Einrichtungen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt. Die Auslieferung von Speisen und Getränken ist von dieser zeitlichen Beschränkung nicht betroffen und bleibt zulässig. Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, sofern sie nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.

Zulässig bleiben auch die Dienstleistungen von Friseurbetrieben und der Fußpflege, mit der Maßgabe, dass bei der Wahrnehmung der Dienstleistung eine Atemschutzmaske (KN95/N95, FFP2 oder vergleichbar) zu tragen und durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis eines Corona-Schnelltests vorzulegen ist, das nicht älter als 24 Stunden ist. Für vollständig geimpfte Personen ist ein Schnelltest nicht erforderlich, wenn die Impfung gegenüber dem Betreiber nachgewiesen wird und keine Symptome einer Covid-19 Erkrankung bestehen. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.

Leider hat sich Anstieg der Infektionszahlen in Kaiserslautern in den vergangenen Tagen nicht verlangsamt. Da die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Kaiserslautern inzwischen seit drei Tagen in Folge über 150, hat dies gemäß der Bundesnotbremse zur Folge, dass das bisher zulässige Terminshopping im Einzelhandel ab dem 28. April nicht mehr zulässig ist. Lediglich das Abholen vorbestellter Waren ist möglich. Weiterhin geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Die für die jeweils geltenden Schutzmaßnahmen rechtlich maßgebliche 7-Tage-Inzidenz wird täglich auf der Internetseite des RKI unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlicht. Die Stadtverwaltung wird darüber informieren, wenn sich aufgrund der geänderten 7-Tage-Inzidenz Änderungen bei den Schutzmaßnahmen ergeben.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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