Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus noch einmal verschärft
Eingeschränkte Ausgangssperre für den Landkreis Germersheim und die Südpfalz

Foto: RomanovArt/AdobeStock

Germersheim. Kreisverwaltung Germersheim erlässt „Allgemeinverfügung über eine eingeschränkte Ausgangssperre als weitere kontaktreduzierende Maßnahme aufgrund des Aufkommens von Infektionen mit dem Coronavirus in Rheinland-Pfalz“

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet sich im direkt an den Landkreis Germersheim angrenzenden Hochrisikogebiet Grand Est (Frankreich) mit weiteren Infektionen bis hin zu Todesfällen. „Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern“, so Landrat Dr. Fritz Brechtel. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.

Ab Mitternacht, Samstag, 21. März 2020, gilt im Landkreis Germersheim, wie in der gesamten Südpfalz, eine eingeschränkte Ausgangssperre. Ziel dieser erhöhten Schutzmaßnahmen ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) einzudämmen.  

Ab Mitternacht ist das Betreten öffentlicher Orte untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie der Wald.
Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen,

  • die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind
  • die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind
  • die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen
  • die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, wie beispielsweise Kauf von Lebensmitteln
  • die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind
  • für Trauungen oder Bestattungen im engsten Familienkreis
  • wenn öffentliche Orte alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ohne vermeidbaren Aufenthalt zügig durchschritten werden.
  • Dies gilt auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren, die ins Freie verbracht werden müssen.

Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur zulässig, wenn es unbedingt notwendig ist (Arztbesuch, Kauf von Lebensmitteln, Fahrt zur/von der Arbeit), nicht für Freizeitzwecke, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

Bei Kontrollen durch die Polizei und die Ordnungsbehörden sind die Gründe, warum man erlaubterweise unterwegs ist, glaubhaft zu machen.Die Regelungen gelten vorerst bis 3. April 2020, 24 Uhr.

Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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