Steuern sparen mit Oma und Opa: Ferienbetreuung absetzen

Ferienzeit: Wenn die Großeltern bei der Kinderbetreuung einspringen, können die Kosten dafür in vielen Fällen von der Steuer abgesetzt werden. | Foto: Christin Klose/dpa-mag
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Steuern sparen mit Oma und Opa. Wenn Großeltern in den Ferien die Kinder betreuen, können Eltern selbst ohne Bezahlung der Betreuung einen Teil der Kosten steuerlich absetzen. Das gilt vor allem dann, wenn für Fahrten der Großeltern eine klare Vereinbarung besteht und die Erstattung unbar erfolgt.

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag sind grundsätzlich zu 80 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Dafür braucht es eine Rechnung, einen Beitragsbescheid oder einen schriftlichen Vertrag. Die Zahlung darf nicht bar erfolgen.

Großeltern übernehmen die Betreuung oft unentgeltlich. Häufig entstehen ihnen aber Fahrtkosten, etwa wenn sie Kinder aus der Ferienbetreuung, von der Schule oder vom Sportverein abholen oder selbst zum Haushalt der Eltern fahren.

Fahrtkosten der Großeltern können steuerlich zählen

«Wird über den Fahrtkostenersatz eine Vereinbarung getroffen, eine Auflistung der durchgeführten Fahrten erstellt und erfolgt eine Erstattung der Kosten nach dieser Auflistung, können sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden, wenn sie nicht bar bezahlt wurden», erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.

Als Erstattung kommen die tatsächlich entstandenen Kosten infrage, etwa für Bus- oder Zugtickets. Bei Fahrten mit dem Auto sind bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer möglich. Auflistungen der Fahrten und Fahrscheine sollten als Belege aufbewahrt werden.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Fährt die Oma im Jahr 160 Mal mit dem Auto in einen 15 Kilometer entfernten Nachbarort, um den siebenjährigen Enkel aus Schule oder Ferienbetreuung abzuholen, ihn nach Hause zu bringen und zu betreuen, ergibt sich für Hin- und Rückweg eine Strecke von 30 Kilometern je Fahrt.

Daraus kann sich eine Fahrtkostenerstattung von bis zu 1.440 Euro ergeben. Davon wären 80 Prozent und damit 1.152 Euro als Sonderausgaben abziehbar.

Diese Bedingungen sind für den Steuerabzug wichtig

Auch ein Vertrag mit den Großeltern über eine entlohnte Kinderbetreuung ist möglich. Dann können neben dem Fahrtkostenersatz zusätzlich Betreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig sind dabei vor allem diese Punkte:

  • Die Großeltern dürfen nicht im selben Haushalt wie die betreuten Kinder leben.
  • Fahrtkosten der Eltern, wenn sie das Kind zu den Großeltern bringen, zählen nicht als absetzbare Kinderbetreuungskosten.
  • Auch Fahrten des Kindes zu den Großeltern sind steuerlich nicht begünstigt.

Mit einer sauberen Vereinbarung zum Fahrtkostenersatz kann die Ferienbetreuung durch die Großeltern damit nicht nur im Alltag helfen, sondern auch die Steuerlast der Eltern senken. dpa/red

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Autor:

Jens Vollmer aus Kaiserslautern

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