Pietro Lombardi: Promi-Werbung für Abnehmprogramm verstößt gegen Gesetz
- Pietro Lombardi steht im Zentrum einer Gerichtsentscheidung zu Werbung für ein Abnehmprogramm. Das Landgericht Berlin untersagte die Kampagne der Plattform Voy.
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Celebrity. Pietro Lombardi darf nicht mehr für das Abnehmprogramm der Plattform Voy werben. Das Landgericht Berlin stufte die Werbung als unzulässig ein und sah einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Konkret geht es um Social-Media-Reels, in denen Lombardi von seiner Suche nach professioneller Unterstützung beim Abnehmen berichtete. Voy arbeitet nach einem Fragebogen mit einer ärztlichen Verschreibung und vermittelt anschließend ein Arzneimittel.
Warum das Gericht die Promi-Werbung untersagt
Das Gericht stellte dabei klar, dass in der Werbung weder ein konkretes Medikament noch der Begriff Abnehmspritze fallen muss. Entscheidend sei, ob die Werbung geeignet ist, die Nachfrage nach Arzneimitteln zu fördern.
In der Entscheidung spielte auch eine Rolle, dass Voy nach diesen Angaben ausschließlich Abnehmmedikamente vermittelt. Zusätzlich verwies das Gericht darauf, dass in den Medien über die Nutzung solcher Präparate durch Lombardi berichtet worden war, sodass Verbraucher erkennen konnten, worauf die Werbung abzielte.
Es ging auch um Preise und ein Geschäft in Millionenhöhe
In einem weiteren Punkt bekam die Apothekerkammer Nordrhein ebenfalls Recht: Beanstandet wurden unter anderem Preise von rund 249 Euro für Wegovy und 340 Euro für Mounjaro, wenn Verbraucher lediglich eine Verschreibung erhalten und das Arzneimittel danach über eine Vor-Ort-Apotheke beziehen wollten, obwohl dort wegen des Preisrechts deutlich niedrigere Preise gelten.
„Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Handlungsbedarf beim Versand für verschreibungspflichtige Arzneimittel besteht“, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. „Wir haben es mit immer ausgefeilteren Plattformmodellen zu tun, die mit erheblichen finanziellen Mitteln auch Prominente für den Absatz von Arzneimitteln einsetzen. Wirksam kann nur am Produktabsatz angesetzt werden.“
Pietro Lombardi: Was das Urteil jetzt bedeutet
Im Verfahren wurde außerdem eine wirtschaftliche Größenordnung genannt: Vertreter der Plattform sprachen von einem Jahresumsatz von mindestens 20 Millionen Euro, an anderer Stelle sogar von vier Millionen Euro monatlich.
„Unabhängig davon, welche Umsatzzahl tatsächlich zutrifft: Hier ist ein Millionenmarkt entstanden“, sagt Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt der Apothekerkammer Nordrhein. „Verstöße gegen das HWG müssen konsequenter verfolgt werden - auch mit Blick darauf, rechtswidrig erzielte Gewinne einzuziehen.“ [red]
Autor:Stephanie Walter aus Wochenblatt Kaiserslautern |