BGH-Urteil in Karlsruhe: Kasko zahlt Mehrkosten nicht

Kaskoversicherte bleiben auf Werkstattrisko sitzen. (Archivbild) | Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/dpa-tmn
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Karlsruhe. Autofahrer mit Kaskoversicherung können bei überhöhten Werkstattrechnungen auf Mehrkosten sitzenbleiben – das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Nach dem Urteil müssen Kaskoversicherer in der Regel nur die „erforderlichen Kosten“ einer fachgerechten Reparatur ersetzen. Überteuerte Positionen oder unnötige Arbeiten fallen demnach nicht darunter. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25.

Was der BGH entschieden hat

Das sogenannte Werkstattrisiko liegt im Kaskofall grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Gemeint ist das Risiko, dass eine Werkstatt nach einem Unfall zu hohe Kosten abrechnet, unnötige Arbeiten berechnet oder Positionen in Rechnung stellt, die nicht für die Reparatur erforderlich waren.

Der BGH stellte klar: Die Regeln aus dem Haftpflichtrecht lassen sich nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Bei einem unverschuldeten Unfall muss im Haftpflichtrecht grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer für solche Risiken einstehen. In der Kaskoversicherung kommt es dagegen auf den Vertrag und die Versicherungsbedingungen an.

Der konkrete Fall

Geklagt hatte eine vollkaskoversicherte Frau, die ihr Auto im Dezember 2020 beim Einparken beschädigt hatte. Sie ließ den Wagen reparieren und meldete den Schaden ihrem Versicherer HUK24, einer Online-Tochter der HUK-Coburg.

Der Versicherer zahlte, zog aber neben dem vereinbarten Selbstbehalt rund 390 Euro von der Werkstattrechnung ab. Zur Begründung hieß es, die Werkstatt habe überhöhte und nicht erforderliche Positionen abgerechnet. Die Frau verlor bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn. Nun blieb auch die Revision vor dem BGH ohne Erfolg.

Warum der Unterschied zur Haftpflicht wichtig ist

Für Verbraucher ist die Abgrenzung entscheidend. In der Haftpflicht geht es um Schäden, die ein anderer verursacht hat. Dann soll der Geschädigte nicht auf Ärger mit der Werkstatt sitzenbleiben. In der Kasko geht es dagegen um die eigene Versicherung des Fahrzeughalters. Sie ersetzt nach den üblichen Bedingungen nur das, was für eine fachgerechte Reparatur erforderlich ist.

Die HUK-Coburg begrüßte die Entscheidung. Ein Sprecher erklärte, es sei wichtig, dass nur tatsächlich erforderliche und angemessene Reparaturkosten erstattet würden. Das diene auch der Beitragsstabilität für alle Versicherten.

Was Kasko-Kunden jetzt beachten sollten

Versicherungsexperte Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät, Werkstattrechnungen genau zu prüfen. Außerdem sollten Versicherer ihre Kunden nach seiner Einschätzung künftig deutlich auf das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung hinweisen.

  • Vor der Reparatur möglichst einen Kostenvoranschlag einholen.
  • Den Kostenvoranschlag dem Versicherer vorlegen und eine Freigabe abwarten.
  • Werkstattrechnungen auf unnötige oder doppelte Positionen prüfen.
  • Bei Tarifen mit Werkstattbindung klären, wer das Risiko für Mehrkosten trägt.

Bei Verträgen mit Werkstattbindung könnte das Risiko anders liegen, deutete auch der BGH an. Dabei verpflichtet sich der Versicherte meist gegen einen Rabatt, im Schadenfall eine vom Versicherer ausgewählte Werkstatt zu nutzen. Für alle anderen Kaskofälle gilt nach dem Urteil: Überhöhte Rechnungspositionen können beim Versicherungsnehmer hängen bleiben. dpa/red

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Autor:

Jens Vollmer aus Kaiserslautern

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