Neue Änderungen in der Straßenverkehrsordnung
Das Landeskriminalamt informiert

Foto: LKA

Mainz. Seit dem 28. April 2020 gelten die neuen Gesetzesänderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die umfangreichen Ergänzungen verbessern insbesondere für Radfahrer/innen, aber auch für Fußgänger die Sicherheit auf unseren Straßen.

Die aktualisierte StVO sieht neue Regelungen vor, die sich auf überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Sicherheitsabstände beziehen, denn rund 40 Prozent der Verkehrsunfälle sind im Jahr 2019 auf diese Unfallursachen zurückzuführen. Die Polizei Rheinland-Pfalz empfiehlt, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten und die Geschwindigkeit den Fahrbahn- und Sichtverhältnissen anzupassen, um das Unfallrisiko zu reduzieren. Aber nicht nur eine angepasste Geschwindigkeit, auch ein ausreichender Sicherheitsabstand zum Vordermann ist wichtig, um im Notfall das eigene Fahrzeug rechtzeitig stoppen zu können.

Die neuen Änderungen in der StVO im Überblick:
Fahrverbote für zu schnelles Fahren: Zu schnelles Fahren ist eine der Hauptunfallursachen. Wer künftig die vorgegebene Geschwindigkeit innerorts überschreitet, muss bereits bei 21 km/h zu schnell, mit einem Bußgeld von 80 Euro, einem Punkt und mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Außerorts gilt dieses Bußgeld mit einem Punkt und ein Fahrverbot, sobald man die erlaubte Geschwindigkeit mit mindestens 26 km/h übertreten hat.

Schritttempo für Lkw beim Rechtsabbiegen: Um die häufig dramatisch endenden Rechtabbiegeunfälle, insbesondere mit Radfahrern zu verhindern, darf künftig beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von 70 Euro erhoben werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Abstand beim Überholen von Radfahrenden: Mit der neuen StVO muss beim Überholen von Radfahrenden ein Abstand von 1,5 Metern innerorts eingehalten werden. Außerorts muss der Abstand zwei Meter betragen. Den Mindestabstand müssen Fahrer von Autos, LKW und Motorrädern ebenfalls einhalten, wenn sie Fußgänger oder Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Tretroller überholen.

Halteverbot für Kfz auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe: Künftig ist es auch verboten, mit einem Kraftfahrzeug auf dem Schutzstreifen zu halten. Bislang war es lediglich verboten, auf dem Schutzstreifen zu parken. Die neue StVO sieht vor, dass Halten in zweiter Reihe mit 55 Euro geahndet wird. Bei Behinderung des Straßenverkehrs erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro mit einem Punkt in Flensburg.

Gehweg nicht für den Radverkehr: Gehwege sind für den Radverkehr tabu. Durch eine Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung werden die Sanktionen fürs Fahrradfahren auf Gehwegen spürbar angehoben: Statt 10 bis 25 Euro werden künftig in der Regel 55 Euro Verwarnungsgeld fällig, bei Behinderung, Gefährdung und Sachbeschädigung sind Bußgelder bis zu 100 Euro vorgesehen.

Nichtbilden einer Rettungsgasse und fahren durch eine Rettungsgasse: Wer keine Rettungsgasse bildet, muss künftig neben dem aktuell bereits geltenden Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister auch mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Wer die Rettungsgasse nutzt, um hindurchzufahren oder einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse folgt, muss mit mindestens 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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