Notwehr: Erneuter Freispruch nach tödlichem Messerangriff
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Landau | Weingarten (Pfalz). In dem Prozess vor dem Landgericht Landau um den Vorwurf des Totschlags nach einer Feier in einer Grillhütte bei Weingarten hat die Kammer am 4. März 2026 das Urteil gesprochen. Danach wird der Angeklagte freigesprochen, seine Tat war zur Überzeugung der Kammer durch Notwehr gerechtfertigt.
Zweiter Freispruch wegen Notwehr
Nachdem eine andere Kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz bereits zu einem Freispruch des Angeklagten gelangt war, allerdings gestützt auf einen sogenannten entschuldigenden Notwehrexzess, dieses Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden war, hat die nunmehr entscheidende Kammer die aufwendige Beweisaufnahme über mehrere Wochen mit beinahe täglichen Sitzungen wiederholt. Sie ist danach zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach einem vorangegangenen Streit mit dem später getöteten Jugendlichen an den Ort der Auseinandersetzung zurückkam, um sein verlorengegangenes Handy wiederzufinden, ohne weiteren Streit zu suchen oder Revanchegedanken zu hegen. Vielmehr nahm er, so das Gericht, nachdem ein weiteres Aufeinandertreffen mit dem äußerst aggressiven Jugendlichen und der ihn begleitenden Gruppe anstand, sein Messer nur zur Abschreckung und zu seinem eigenen Schutz mit aus dem Auto. Erst als der später Getötete trotz des Messers wieder auf ihn einschlug, habe er dieses genutzt, um den Angriff abzuwehren. Daher geht die Kammer nun, anders als noch die erstmals entscheidende Kammer, von einer die Tat rechtfertigenden Notwehr aus, nicht mehr „nur“ von einem lediglich entschuldigenden Notwehrexzess.
Dabei sei, so das Gericht, zu berücksichtigen, dass das Notwehrrecht grundsätzlich auch einen Messereinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer decken kann, jedenfalls wenn nicht ein gleich sicheres Mittel zur Verfügung steht zur endgültigen Abwehr des rechtswidrigen Angriffs. Der Angegriffene müsse sich nicht auf einen ungleichen Kampf mit für ihn unsicherem Ausgang einlassen. So hat die Kammer die Sache hier beurteilt. Der kampferfahrene, aggressive Jugendliche habe den Angeklagten rechtswidrig mit Schlägen angegriffen, dieser habe dann zur Beendigung des Angriffs sein Messer eingesetzt. Das sei durch sein Notwehrrecht gedeckt und damit gerechtfertigt gewesen.
Der Fall im Überblick
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim |
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