Allgemeinverfügungen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest

Restriktionszonen ASP Mannheim | Foto: Grafik: Stadt Mannheim

Mannheim. Am 27. Juli wurde die Stadt Mannheim über einen positiven Befund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eines zwischen Biblis und Einhausen (Landkreis Bergstraße) gefundenen Wildschweines informiert. Aufgrund der Nähe zu Baden-Württemberg sind auch Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Mannheim erforderlich. Hierzu hat die Stadt Mannheim drei Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die Restriktionszonen sowie wichtige Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest beinhalten. Die Allgemeinverfügungen sind am 2. August in Kraft getreten.
Auf dem Gebiet der Stadt Mannheim gibt es weiterhin keinen bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen besteht keinerlei Ansteckungsgefahr für Menschen oder Tiere.

Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die infizierte Zone betrifft die Stadtbezirke Sandhofen, Schönau und Waldhof (mit Ausnahme des Stadtteils Luzenberg), Käfertal (mit Ausnahme des Stadtteils Käfertal Süd) sowie die Neckarstadt-West westlich der Friesenheimer Straße (siehe lila Bereich in der Karte).
Hier gelten u.a. folgende Regeln: Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet der infizierten Zone ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Für Jäger gilt Jagdverbot. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim unverzüglich per E-Mail an veterinaerdienst@mannheim.de unter Angabe des genauen Fundortes zu melden.
Halterinnen und Halter von Schweinen sind dazu aufgefordert, dem Veterinärdienst unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine, deren Nutzungsart sowie den Standort zu melden. Auch verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine in Privathaltung müssen unverzüglich gemeldet werden.

Gebietsfestlegung der Pufferzone und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Pufferzone betrifft alle Stadtbezirke südlich des Neckars sowie die Neckarstadt-Ost, Käfertal Süd, Feudenheim, Wallstadt, Vogelstang, Neckarstadt-West östlich der Friesenheimer Straße und Luzenberg südlich der Hafenbahnstraße (siehe gelber Bereich in der Karte).
Hier gelten u.a. folgende Regeln: Die Durchführung von sogenannten Bewegungsjagden (in Bereiche außerhalb der jeweiligen Pufferzone) ist verboten. Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen innerhalb der Pufferzone aufgerufen. Jedes erlegte Wildschwein muss der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim unverzüglich unter Angabe des genauen Ortes gemeldet werden. Dies gilt auch für verendet aufgefundene Wildschweine. Von jedem erlegten Wildschwein sind Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und jeweils ein Probenbegleitschein auszustellen. Jede Probe muss dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim mit dem zugehörigen Probenbegleitschein zur Verfügung gestellt werden.
Schweinehalterinnen und -halter, die in der Pufferzone liegen, haben unverzüglich dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts sowie die Anzahl der verendeten Schweine bzw. jede Änderung der Schweinehaltung anzuzeigen. Auch die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine ist zu melden. Darüber hinaus sind sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können.

Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern

Zulässig sind in der infizierten Zone alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Maisanbau bis zu einer Pflanzenhöhe von 1,50 Metern. Bei höheren Pflanzen ist davon auszugehen, dass eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist. Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestattet.
Bevor Grünland gemäht oder z.B. Ölsaaten und Getreide (mit Ausnahme von Mais) geerntet werden, müssen Felder in der infizierten Zone mit Drohnen abgesucht werden. Sofern die Drohnensuche ergeben hat, dass sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten bzw. Wildschweinkadaver gefunden wurden, darf nicht gemäht werden. Es ist ein neuer Termin für die Drohnensuche und Ernte festzulegen.
Grundsätzlich gilt: Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim zu melden.
Die vollständigen Allgemeinverfügungen sowie die Karte mit den Restriktionszonen unter www.mannheim.de/oeffentliche-bekanntmachungen zu finden. red

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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