Am Berliner Platz und Rheinufer gilt spätabends ein Alkoholverbot
- Der aufgewertete Unort am Durchgang zum Lichtenberger Ufer ist Treffpunkt für Landstreicher geworden. Auch sonst wird zur WM viel Alkohol konsumiert, was in der Außengastronomie weiterhin erlaubt ist.
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Ludwigshafen. Wer sich ab Freitag, 26. Juni, abends am Berliner Platz und in der Umgebung aufhält, muss sich auf neue Regeln einstellen. Für sechs Wochen verbietet eine Gefahrenabwehrverordnung dort in bestimmten Nächten den Alkoholkonsum und auch das Mitführen von Alkohol.
Der Ludwigshafener Stadtrat hat die auf sechs Wochen befristete Gefahrenabwehrverordnung am Montag, 22. Juni, beschlossen. Sie gilt ab Freitag, 26. Juni, bis einschließlich Donnerstag, 6. August. In dieser Zeit legt der Kommunale Vollzugsdienst (KVD) den Schwerpunkt seiner Kontrollen auf die Innenstadt.
Die Regelung umfasst den Berliner Platz mit dem Platanenhain, die Heny-Roos-Passage, die Grünanlage Lichtenberger Ufer, die Rheinschanzenpromenade, den Ernst-Bloch-Platz, den angrenzenden Kurzzeitparkplatz Yorckstraße, die Flächen um die Rhein-Galerie sowie den Bereich um die S-Bahn.
Das betroffene Areal grenzt im Norden einschließlich des Geländes der Rhein-Galerie an Rheinufer- und Zollhofstraße. Im Westen bildet die Bismarckstraße mit dem Platanenhain die Grenze. Im Osten verläuft sie am Rhein. Im Süden grenzt der Bereich an die Yorckstraße, weiter südlich an die Schneckennudelbrücke und die Rheinpromenade.
In diesem Bereich verbietet die Verordnung in den Nächten von Donnerstag auf Freitag, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag sowie vor gesetzlichen Feiertagen den Alkoholkonsum und das Mitführen von Alkohol. Das gilt jeweils zwischen 21 und 7 Uhr des Folgetages.
Zusätzlich untersagt die Verordnung für den Berliner Platz das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen wie Flaschen oder Gläsern.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Stadt kann das mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ahnden.
Ausnahmen gibt es beim Glasflaschenverbot für gastronomische Betriebe im Rahmen ihrer Erlaubnis und für Anwohnerinnen und Anwohner beim Transport zu oder von ihrer Wohnung. Das Alkoholkonsumverbot gilt nicht in genehmigten Außengastronomiebereichen, bei ausdrücklich zugelassenen Veranstaltungen und für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen.
Wie die Stadtverwaltung Ludwigshafen mitteilt, hat sie sich für die zeitlich befristete Regelung entschieden, weil Gefahrenabwehrverordnungen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Wochen vor dem Erlass bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. jg/red
Autor:Julia Glöckner aus Ludwigshafen |