Zahlreiche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz
Kommunaler Vollzugsdienst mit Testkäufer unterwegs

In neun der 14 überprüften Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Tankstellen wurden dem minderjährigen Testkäufer die gewünschten Waren ohne Fragen nach dem Alter oder Vorlage eines gültigen Ausweises verkauft (Symbolfoto) | Foto: 9310613 / Pixabay
  • In neun der 14 überprüften Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Tankstellen wurden dem minderjährigen Testkäufer die gewünschten Waren ohne Fragen nach dem Alter oder Vorlage eines gültigen Ausweises verkauft (Symbolfoto)
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Kaiserslautern. Letzte Woche hat der Kommunale Vollzugsdienst der Stadt Kaiserslautern die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes in Verkaufsstätten für Tabakwaren und Alkohol kontrolliert. In neun der 14 überprüften Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Tankstellen wurden dem minderjährigen Testkäufer die gewünschten Waren ohne Fragen nach dem Alter oder Vorlage eines gültigen Ausweises verkauft. Auf die überführten Geschäftsinhaber und deren Personal kommen nun Bußgeldverfahren im drei- bis vierstelligen Eurobereich zu.

„Das Ergebnis unserer Kontrollen war sehr ernüchternd“, bilanzierte Bürgermeisterin Beate Kimmel abschließend. Umso größer sei der Dank an all diejenigen Verkäuferinnen und Verkäufer, bei denen es auf Grund ihres korrekten Verhaltens nicht zu einem Verkauf der gewünschten Waren kam. „Vor Ort erhielten die Betroffenen bereits eine positive Rückmeldung durch unseren Kommunalen Vollzugsdienst.“

Nach den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes dürfen weder hochprozentiger Alkohol noch Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige verkauft werden. Bei einer Zuwiderhandlung können hierfür Bußgelder bis 50.000 Euro anfallen. Ab einer Geldbuße von 200 Euro droht zusätzlich noch ein Eintrag in das Gewerbezentralregister, was letztendlich sogar zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen kann.

Laut Jugendschutzgesetz wird zwischen zwei Kategorien alkoholischer Getränke unterschieden. So dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. An Personen unter 18 Jahren ist der Verkauf von hochprozentigem Alkohol wie Weinbrand, Rum, Whisky, Gin, Likör oder Spirituosen, die nur einen kleinen Teil „Hochprozentiges“ enthalten, nicht erlaubt. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt dabei keine Rolle, entscheidend ist die Art des Alkohols. ps

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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