Streiche in der Mainacht - was ist erlaubt, was geht zu weit

In der Nacht zum 1. Mai kommt es immer wieder zu Streichen und Schabernack - unter anderem werde gerne Maibäume aus Nachbargemeinden gestohlen | Foto: Asvolas/stock.adobe.com
  • In der Nacht zum 1. Mai kommt es immer wieder zu Streichen und Schabernack - unter anderem werde gerne Maibäume aus Nachbargemeinden gestohlen
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Südpfalz. Streiche in der Mainacht (auch Walpurgisnacht oder Hexennacht genannt)  haben auch in der Südpfalz eine lange Tradition. "Mainacht ist Freinacht" heißt es gerade unter Jugendlichen häufig. Jedoch kommen die vermeintlichen Späße nicht bei allen Mitbürgern gut an - mitunter drohen Anzeigen, Geldbußen oder sogar Schlimmeres. "Ob etwas als Streich oder Straftat gewertet wird, hängt oft stark davon ab, wie das jeweilige Gegenüber – also das Opfer des Streiches – dies auffasst. Im Zweifel muss die Polizei eine Strafanzeige aufnehmen", erklärt die Pressestelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz auf Nachfrage des "Wochenblatts Kreis Germersheim". 
Die rechtliche Beurteilung eines Maistreichs obliegt der jeweiligen Staatsanwaltschaft, die Polizei hat für das Wochenblatt dennoch eine kurze Beurteilung der "beliebtesten Maistreiche" vorgenommen.

Die beliebtesten Mainacht-Streiche und ihre möglichen rechtlichen Konsequenzen

  • Ortsschilder austauschen / abmontieren könnte einen Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 b StGB darstellen
  • Maibaum klauen könnte als Diebstahl gem. §§ 242 ff StGB strafbar sein
  • Häuserwände, Fahrzeuge etc. mit Gegenständen, Substanzen bewerfen -  wenn die Beschmutzung nicht ohne Aufwand entfernt werden kann, könnte eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB erfüllt sein. Zivilrechtliche Ansprüche für Reinigungskosten können zusätzlich anfallen.
  • Auto, Zweirad etc. mit Klopapier einwickeln oder mit Rasierschaum besprühen - strenggenommen könnte man hier (mit dem Toilettenpapier) illegale Müllentsorgung oder groben Unfug verwirklichen (Ordnungswidrigkeit). Solange nichts beschädigt wird oder kein fremdes Grundstück betreten wird, stellt dies aber zumindest keine Straftat dar.

Generell lässt sich also auch für Streiche und Späße in der Mainacht sagen: Es gilt „wo kein Kläger – da kein Richter“. Man kann nur wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt werden, wenn es einen Ankläger gibt. Wenn bei einem Streich niemand verletzt oder finanziell geschädigt wird, sollte ein kleiner Schabernack in der Hexennacht ruhig geduldet werden. Allerdings bemerken Experten aus der Versicherungsbranche auch, dass die Bereitschaft, als Geschädigter eines Maistreiches Anzeige zu erstatten in den vergangenen Jahren zugenommen hat. Man lässt sich nicht mehr so viel gefallen, die Toleranzgrenze und das Humorverständnis gehen zurück. Letztlich muss daher jeder selbst entscheiden, ob er sich einen Spaß erlaubt, ganz genau abwägen, welchen Spaß er sich erlaubt und ob man damit jemandem ernsthaft schadet. Als Geschädigter sollte man hinterfragen, ob man wirklich den Gang zur Polizei wählen will oder vielleicht - ganz im Sinne der "Mainacht - Freinacht" einfach mal ein Auge zudrückt.

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Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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