Gefahrstofflager im US Depot Germersheim / Lingenfeld
Gegen das Gefahrstofflager im US Depot Germersheim

An die SGD SÜD

Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die öffentliche Beschlussvorlage der OG Lingenfeld haben wir von der geplanten Mülldeponie auf dem Gelände des US-Depots Kenntnis erlangt.

Ich wohne ca. 500m von der geplanten Anlage entfernt und bin damit direkt betroffener Nachbar.
Ich wende mich als Privatperson und erster Vorsitzender, der Bürgerinitiative (BI) „Kein Gefahrstofflager“ gegen dieses Vorhaben. Da die BI aber ein Nicht-Eingetragener-Verein ist und somit keine juristische Person darstellt, hat sie weder ein Klage- noch ein Einspruchsrecht.
Aus diesem Grunde nehme ich diese Einwendung als Privatperson vor.

Bevor die Einwendung begründet wird, möchte ich folgende Aussagen aus der Beschlussvorlage herausstellen.

1. Die bisher angefallenen Abfälle wurden bisher dezentral am Ort der Abfallentstehung abgeholt und entsorgt.

2. Es sollen nun größere Abfallmengen zentral gesammelt und dann entsorgt werden.

3. Eine Mengenangabe über die „größeren Abfallmengen“ ist in der Beschlussvorlage nicht enthalten.

Auf dieser Grundlage erhebe ich folgende Einwände.

Bei dem geplanten Sammelplatz handelt es sich um ein Zwischenlager und dies stellt somit eine weitere Gefährdung als Gefahrstoffzwischenlager zu den schon vorhandenen Gefahrstofflagern dar.

Die weitere Gefährdung ergibt sich aus der offenen Bauweise und dem Gemisch der gelagerten Stoffe. Gemäß eigener Angaben der DLA in den Genehmigungsanträgen, rechnet man als Teilmenge der Abfälle mit ca. 6t bis 7t per anno, giftiger, hochgiftiger beschädigter Gebinde durch Anlieferung und Einlagerung mittels Flurförderfahrzeuge.

Durch die offene Bauweise sind entgegen der Lagerung in den Gefahrstofflagern keine begrenzenden Maßnahmen gegen die inhalativ toxische Wirkung verdunstender Flüssigkeiten vorhanden.
Da es sich bei den Genehmigungen um unbestimmte Genehmigungen handelte, für das Gebäude wurde auch die Lagerklasse 6.1A genehmigt, ist als Referenzstoff Acrolein anzusetzen.
Hierdurch ergibt sich ein Achtungsabstand von 2193m. Damit fällt meine Wohnung in den Achtungsabstand.
Bisher wurde kein Nachweis erbracht, dass das neue Zwischenlager einen angemessenen Abstand zu meiner Wohnung einhält. Gemäß des KAS-18 Leitfadens ist die Leckage nur eines Gebindes mit einer Mindestleckgröße für die Berechnung des angemessenen Abstandes maßgebend.

Im Falle der „Neuen Marina“ Germersheim kommt der Gutachter bei dem Referenzstoff Acrolein zu einem angemessen Abstand von 650m zwischen dem Gefahrstofflager DP-World und der ersten Bebauung. Jedoch ist der Gutachter wesentlich von den Vorgaben des KAS- Leitfadens abgewichen. Bei einer Leitfaden konformer Berechnung liegt der angemessene Abstand bei ca. 1000m.

Eine weitere Gefährdung ergibt sich bei einem Vollbrand. Durch die offene Bauweise wird ein Brand, durch die ungehemmte Sauerstoffzufuhr begünstigt.
Gemäß den vorliegenden Sicherheitsberichten wird der Grenzwert bei Schwefeldioxid im Abstand von 700m überschritten. Da auch hier von der Entstehung der gleichen toxischen Brandgase auszugehen ist, ist auch hier eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen.

Das geplante Zwischenlager rückt wesentlicher näher an meine Wohnung heran.

Daher muss ich als betroffener Nachbar eine weitere Zunahme der Gefährdung nicht hinnehmen, zumal es auf dem Gelände andere Möglichkeiten gibt.

Die Einrichtung von Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (so genannte Zwischenlager) ist – abhängig von ihrer Anlagenkapazität – nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig.

Ausgenommen sind Anlagen, welche die unten genannten relevanten Mengenschwellen nach der 4. BImSchV unterschreiten.
Die relevanten Mengenschwellen sind im Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) wie folgt festgelegt:
Nr. 8.12.1
• 8.12.1.1 zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen ab einer Menge von 50 Tonnen oder mehr, Verfahrensart „G“
• 8.12.1.2 zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen ab einer Menge von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, Verfahrensart „V“
Innerhalb der vorgenannten Ziffern wird bei der Durchführung des Genehmigungsverfahrens zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden:
• Verfahrensart „G“:
Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung
• Verfahrensart „V“:
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
Da in der Beschlussvorlage jegliche Mengenangaben fehlen, jedoch Länge, Breite angegeben wurden kann, man bei einer geschätzten Mindesthöhe von 2 m eine theoretische Lagerkapazität von 19,15 m x 9,90 m x 2 m = 379,17 m³ ermitteln.

Da es sich hauptsächlich um gefährliche Flüssigkeiten (Öle, Enteisungsmittel etc.) handelt, kann man in erster Näherung ein spezifisches Gewicht von 1 t/m³ ansetzen.
Bei einer konservativen Betrachtung der praktisch nutzbaren Lagerfläche, d.h. abzüglich Wege etc. von 50% kommt man zu einer Lagerkapazität von ca. 189t.

Diese Lagerkapazität steht auch im Einklang mit den bisherigen Angaben der DLA zu den anfallenden Abfällen, inklusive der geplanten Erweiterung, von ca. 600m³ pro Jahr. Aus diesem Grund ist auch das Anliegen der DLA nach einer zentralen Sammelstelle zur Kosteneinsparung nachvollziehbar.

Damit liegt die Anlage weit über der Menge von 50t und benötigt schon deshalb eine immissionsrechtliche Genehmigung nach § 10 BImSchG. Durch ein transparentes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung könnte auch wieder ein Stück weit Vertrauen hergestellt werden.

Auf dem Gelände wurden hierzu schon Vorbereitungsarbeiten durchgeführt. Ich bitte um Mitteilung auf welcher Rechtsgrundlage diese Arbeiten erfolgt sind.

Des Weiteren stellt dieses Zwischenlager eine mögliche Erhöhung der Lagermengen in den Gefahrstofflagern dar, da die dann nunmehr freiwerdenden Lagerkapazitäten anderwärtig gefüllt werden könnten.

Diese mögliche Erhöhung stellt im Vergleich zu einer Betriebseinheit im Gefahrstofflager 7983 von 160m², mit ca. 172m² eine relevante Erhöhung dar.
Von daher ist auch die Frage zu klären ob nicht auch eine Genehmigung nach §16 BImSchG (wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen) erforderlich ist.

Des Weiteren beantrage ich vorläufigen Schutz, d.h. die Einstellung jeglicher Bauarbeiten an dem geplanten Zwischenlager bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Genehmigung.

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens und einen rechtsmittel- fähigen Bescheid zu meiner Einwendung innerhalb der nächsten 4 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Bytzek,
1.Vorsitzender der BI „Kein Gefahrstofflager“

Autor:

Dietmar Bytzek aus Germersheim

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