Neue E-Scooter-Regeln: Keine Weinbergtouren in Bad Dürkheim
- Für E-Scooter gelten ab dem 1. April neue Regelungen
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Bad Dürkheim. Für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern gelten ab 1. April 2026 neue Regeln. Hintergrund ist eine Änderung der Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKV) durch die Bundesregierung. Ziel ist es, Verkehrsregelungen zu vereinfachen und den Kommunen mehr Rechtssicherheit zu geben.
Neue E-Scooter-Regeln ab April 2026
Eine wichtige Klarstellung betrifft das Vermieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum. Das stationsunabhängige Abstellen dieser Fahrzeuge gilt rechtlich künftig nicht mehr als normales Parken. Städte und Gemeinden können daher verbindlich festlegen, wo Sharing-Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Gehwege und Fußgängerzonen klar geregelt
Unverändert bleibt: Gehwege sind für E-Scooter grundsätzlich nicht freigegeben. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine ausdrückliche Freigabe durch Beschilderung vorliegt. In diesem Fall darf ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, zudem ist besondere Rücksicht auf Fußgänger geboten. Gerade in sensiblen Bereichen wie der Bad Dürkheimer Innenstadt oder in der Nähe von Schulen sollen diese Vorgaben das Unfallrisiko senken.
Technische Änderungen mit Übergangsfristen
Ein Teil der Neuerungen betrifft die technische Ausstattung der Fahrzeuge, wird jedoch erst später relevant. So gilt eine Blinkerpflicht für neu zugelassene E-Scooter erst ab 2027. Bereits zugelassene Modelle dürfen weiterhin ohne diese Ausstattung genutzt werden.
Mehr Übersicht – und mehr Verantwortung
Für E-Scooter-Fahrende in Bad Dürkheim bringen die neuen Regeln vor allem mehr Klarheit im Straßenverkehr. Gleichzeitig wächst aber auch die Verantwortung: Wer mit dem E-Scooter unterwegs ist, muss sich an die klar definierten Vorgaben halten. Verstöße können – wie im übrigen Verkehr auch – entsprechend geahndet werden.
Bad Dürkheim verbietet Weinberg-Touren mit E-Scootern
Im Dezember 2025 gab es ein Gerichtsurteil, das für Aufsehen sorgte: Ein Veranstalter von E-Scooter-Touren durch die Weinberge muss die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Touren auf den Feldwegen im Gemeindegebiet befolgen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Was war passiert?
Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Krankenfahrstühle“. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, zwar seien zumindest die einsitzigen E-Scooter als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien. Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. [red]
Autor:Reiner Bohlander aus Frankenthal |
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