Zehn Fragen und Antworten
Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Symbolfoto. | Foto: Steve Buissinne / Pixabay

Ludwigshafen. Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens treffen immer mehr Unternehmen in Ludwigshafen, Frankenthal, Speyer und dem Rhein-Pfalz-Kreis. Diese bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, um wirtschaftliche Einbußen und Auftragsrückgänge abzufedern. „In dieser akuten Krisensituation können wir mit Kurzarbeit viele Arbeitsplätze in der Region sichern. Die aktuellen Erleichterungen des Gesetzgebers helfen uns dabei sehr“, sagt Benjamin Wehbring, Leiter der Agentur für Arbeit Ludwigshafen. Auf www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit sind alle wichtigen Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld zusammengefasst. „Für weitergehende Beratung steht unser Arbeitgeber-Service unter der kostenlosen Servicerufnummer 0800 4555520 zur Verfügung“, erklärt Wehbring. Zudem können Anfragen per E-Mail an Ludwigshafen.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de geschickt werden.

Folgende zehn Fragen und Antworten geben einen ersten Überblick, wie Kurzarbeit genutzt werden kann, und welche Änderungen sich rückwirkend seit Anfang März 2020 ergeben haben:

Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist, und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird zum einen die schlechte Auftragslage überbrückt und zum anderen können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen.

Gibt es Bedingungen für Kurzarbeitergeld?
Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässen bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus
• kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
• ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können,
• und bei denen mindestens 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens 10 Prozent ihres Lohns einbüßen.

Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind „wirtschaftliche Ursachen“ oder ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“. Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen sind Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise für die Produktion benötigte Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten unabwendbaren Ereignisse. Darunter fallen beispielsweise Hochwasser oder Anordnungen der Gesundheitsämter. Wenn ein Betrieb seine Produktionstätigkeit aufgrund Erkrankung und Quarantäne der Mitarbeitenden nicht mehr aufrechterhalten kann, dann liegt ebenfalls ein unabwendbares Ereignis vor.

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Unternehmen zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Solo-Selbstständige und Freiberufler erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird, muss dies bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens bis Ende des Monats, in dem Kurzarbeit stattfindet, erstattet werden. Die Anzeige sowie die Beantragung des Kurzarbeitergeldes kann online auf www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit vorgenommen werden. Auf dieser Seite finden sich Informationen zum Kurzarbeitergeld, alle notwendigen Antragsunterlagen sowie die Kontaktmöglichkeiten.

Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der „Lohnsteuerkarte“ eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.

Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?
Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen, die derzeit bei 26 Milliarden Euro liegen. ps

Autor:

Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen

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