Rechtsverordnung Rheinland-Pfalz veröffentlicht
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Symbolfoto. | Foto: Frauke Riether / Pixabay

Rheinland-Pfalz. Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder Mitte Oktober vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Um die Infektions-Welle zu brechen, müssen Kontakte drastisch eingeschränkt werden. Kitas und Schulen sollen offen bleiben und die Wirtschaft aufrechterhalten werden. Deshalb gelten von Montag, 2. bis Montag, 30. November 2020, deutschlandweit strengere Maßnahmen.

Bund und Länder tragen Verantwortung dafür, dass nicht Millionen erkranken und Tausende sterben. Bund und Länder sind sich auch darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat zur Eindämmung des Coronavirus nun die neue Rechtsverordnung veröffentlicht, die am Montag, 2. November 2020, in Kraft tritt.

Ab dem 2. November gilt

  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal zehn Personen)
  • Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäusern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, Theatern sowie Wettannahmestellen. Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.
  • Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.
  • Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Geschlossen werden: Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.
  • Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden.

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Auslegungshilfe

In der Auslegungshilfe zur Verordnung ist nach Stichpunkten aufgezählt, was erlaubt ist und was nicht. So dürfen beispielsweise Büchereien geöffnet bleiben, genau wie Friseure, Spielplätze oder die Tafeln.  ps/bas

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Autor:

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