Alkoholverbot nachts am Berliner Platz gilt weiterhin: Mehr Kontrollen
- Am Berliner Platz gelten nachts weiter Regeln für Alkohol und Glasflaschen.
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Ludwigshafen. Wer sich abends am Berliner Platz und in den Arealen am Rheinufer trifft, muss weiter mit klaren Regeln rechnen. Die Stadtverwaltung verlängert die Gefahrenabwehrverordnung. Damit bleiben Alkoholverbot und Glasflaschenverbot in dem Bereich bestehen.
Die Regelung gilt seit Freitag, 7. August, bis einschließlich Samstag, 31. Oktober. In dieser Zeit legt der Kommunale Vollzugsdienst seinen Kontrollschwerpunkt in der Innenstadt.
Der Geltungsbereich umfasst den Berliner Platz mit dem Platanenhain, die Heny-Roos-Passage, die Grünanlage Lichtenberger Ufer, die Rheinschanzenpromenade, den Ernst-Bloch-Platz, den angrenzenden Kurzzeitparkplatz Yorckstraße, die Flächen um die Rhein-Galerie sowie den Bereich um die S-Bahn. Begrenzt wird das Areal im Norden einschließlich des Geländes der Rhein-Galerie durch die Rheinufer- und Zollhofstraße, im Westen durch die Bismarckstraße mit dem Platanenhain, im Osten durch den Rhein sowie im Süden durch die Yorckstraße, weiter südlich durch die Schneckennudelbrücke und die Rheinpromenade.
In diesem Bereich verbietet die Verordnung in den Nächten von Donnerstag auf Freitag, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag sowie vor gesetzlichen Feiertagen Alkohol, jeweils zwischen 21 und 6 Uhr des Folgetages. In dieser Zeit dürfen Menschen auch keinen Alkohol mitführen.
Zusätzlich untersagt die Verordnung am Berliner Platz das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen wie Flaschen oder Gläser.
Gastronomiebetriebe verstoßen gegen die Regeln, wenn sie im beschriebenen Bereich alkoholhaltige Flaschen und Dosen verkaufen und Kundinnen und Kunden die Ware anschließend aus dem Betrieb mitnehmen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Vom Glasflaschenverbot ausgenommen sind gastronomische Betriebe im Rahmen ihrer Erlaubnis sowie Anwohnerinnen und Anwohner beim Transport zu oder von ihrer Wohnung. Das Alkoholverbot gilt nicht in genehmigten Außengastronomiebereichen, bei ausdrücklich zugelassenen Veranstaltungen und für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen. jg/red
Autor:Julia Glöckner aus Ludwigshafen |