Gericht gibt Stadt recht: Viadukt-Sanierung darf fortgesetzt werden

- Die Schipkapass-Brücke überspannte seit 1890 die Gleise der Bahn; 2021 wurde sie abgebaut, um sie zu sanieren.
- Foto: Stadt Speyer
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Speyer. Die Stadt Speyer darf Sanierungsarbeiten an der Viadukt-Brücke fortführen. Der Erlass einer Duldungsverfügung zur Sanierung des Baudenkmals „Viadukt“ in der Bahnhofstraße in Speyer war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 7. Mai entschieden.
Eine Hotelbetreiberin, auf deren Grundstück in der Bahnhofstraße sich der Sockel des im Volksmund „Schipkapass“ genannten Brückenbauwerks am Güterbahnhof befindet, hatte sich geweigert, weitere Instandsetzungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück zu dulden. Mit Bescheid vom 9. April hatte die Stadt Speyer zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück des Hotels eine Duldungsverfügung erlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Damit war die Betreiberin nicht einverstanden und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Ihr Antrag wurde mit Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai abgelehnt. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die Stadtverwaltung Speyer als zuständige Denkmalschutzbehörde zum Erlass der Duldungsverfügung berechtigt gewesen sei. Das Viadukt stehe als unbewegliches Kulturdenkmal kraft Gesetzes unter Schutz.
Die Brücke müsse durch die Stadt als überwiegende Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast saniert werden, da sie sich in einem sehr kritischen Gesamtzustand befinde. Weil die Antragstellerin sich geweigert hatte, Erhaltungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück zuzulassen, sei die Stadt zum Erlass der umstrittenen Duldungsverfügung berechtigt gewesen. Diese sei zudem verhältnismäßig.
Dass bei der Sanierung Grundstücksflächen der Antragstellerin in Anspruch genommen würden, sei zur ordnungsgemäßen Sanierung unumgänglich. Und da das erst im Oktober 2025 anstehe, habe die Antragstellerin ausreichend Zeit, um etwaig erforderliche Um- oder Alternativplanungen im Zusammenhang mit ihrem Hotelbetrieb vorzunehmen. An der sofortigen Vollziehbarkeit bestehe öffentliches Interesse. Die aus Steuermitteln begonnene Instandhaltung könne wegen des Risikos fortschreitender Schäden an der Brücke nicht auf unbestimmte Zeit hinausgezögert werden, so das Gericht weiter.
Aufgrund vorhandener Mängel und Beschädigungen wurde die Brücke im Jahr 2021 abgebaut. Eine Instandsetzung mit anschließendem Wiederaufbau sollte in den Jahren 2024 und 2025 erfolgen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
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Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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