Stadtverwaltung Schifferstadt setzt Verfügungen von Kreisverwaltung und ADD um
Ansteckungsgefahr senken, Versorgung gewährleisten

Kino, Kneipen, Spielplätze und viele weitere Einrichtungen in Schifferstadt bleiben infolge der heute in Kraft getretenen Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis vorerst geschlossen. Um auch wirklich jeden zu erreichen, informierten die Mitarbeiter des Vollzugsdiensts die betroffenen Betriebe im Laufe des heutigen Mittwochs persönlich. Der Bauhof schloss die Spielplätze. Zusätzliche weisen Schilder Eltern sowie Kindern darauf hin, wie wichtig die Eindämmung des Virus ist und dass diese durch einfaches Fernbleiben von Sammelpunkten wie Spielplätzen erreicht werden kann.

Veranstaltungen, Trauerfeiern, Trauungen

Sämtliche Veranstaltungen sind bis einschließlich 19. April untersagt. Bei Trauungen dürfen ab sofort nur noch das Brautpaar, die Trauzeugen und der Standesbeamte anwesend sein. Trauerfeiern werden bis Ende der Woche im engsten Familienkreis und unter hygienerechtlichen Vorgaben abgehalten. Ab der kommenden Woche dürfen auch keine Trauerfeiern mehr abgehalten werden. Bestattungen fallen nicht unter das Veranstaltungsverbot – die Verabschiedung von Verstorbenen am Grab ist somit weiterhin möglich.

Beschränkung von Besuchsrechten in stationären Einrichtungen

Personen, die Kontakt zu Corona-Infizierten hatten, selbst infiziert sind, sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut (RKI) zum Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder das innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen keine Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen betreten. Mit ihrer Allgemeinverfügung beschränkt die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis auch grundsätzlich die Besuchsrechte: Jeder Patient darf pro Tag maximal eine Stunde Besuch empfangen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der in den genannten Einrichtungen lebenden Risikogruppe.

Geschäfte zur Grundversorgung dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen

Läden und Geschäfte, die Lebensmittel, Getränke, Sanitätsbedarf, Drogerieartikel, Bau-/Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf verkaufen, dürfen laut Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) bis einschließlich 19. April auch an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr öffnen.

Autor:

Tatjana Rau aus Schifferstadt

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