Neustadt. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) hat aus Anlass der Corona-Pandemie eine Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung erlassen.
Darin regelt die SGD Süd für ihren Zuständigkeitsbereich, dass Beschäftigte im Einzelhandel für Lebensmittel, auf Wochenmärkten, bei Abhol- und Lieferdiensten, in Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, bei Frisören, in Waschsalons, im Zeitungsverkauf, in Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkten und im Großhandel an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum vom 22. März bis 19. April beschäftigt werden dürfen.
Diese Regelung ist eine Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz, was unter anderem die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen betrifft.
Der Erlass der Allgemeinverfügung ist im öffentlichen Interesse dringend erforderlich.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung ist nachzulesen auf der Homepage der SGD Süd: sgdsued.rlp.de/de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen. cd/ps
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