Rhein-Pfalz-Kreis: Neue Allgemeinverfügung
Sperrstunde sowie Beschränkungen bei Sport und Veranstaltungen

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Rhein-Pfalz-Kreis. Ab morgen, 27. Oktober 2020, gelten auch im Rhein-Pfalz-Kreis erneute Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Gemäß dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz rechtfertigt der aktuelle 7-Tages-Indizientwert die erhöhten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Eine mit den Städten Speyer und Frankenthal abgestimmte Allgemeinverfügung hat der Rhein-Pfalz-Kreis heute, 26. Oktober 2020, dementsprechend erlassen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 20. November 2020.

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt folgende Maßnahmen:

Veranstaltungen
Veranstaltungen im Freien sind nur mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnamen zulässig. Dies gilt nur bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine fest zugewiesenen Sitzplätze haben.
Es ergeht die dringende Empfehlung an die Bevölkerung, für Veranstaltungen im privaten Raum die Personenanzahl auf maximale zehn Personen aus maximal zwei Hausständen zu begrenzen.

Gaststätten/Alkoholverkauf
Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außer-Haus-Verzehr abzugeben. 
Gastronomische Einrichtungen dürfen keine Buffets anbieten.

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

Sport
Das gemeinsame sportliche Training nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Zuschauer sind nicht zugelassen. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport.

Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu zehn Personen bei festen Kleingruppen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche begrenzt. Zuschauer sind nicht zugelassen. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport.

Das Angebot und die Durchführung von Gruppenkursen in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur mit bis zu zehn  Personen zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

Das Angebot und die Durchführung von Gruppenkursen in Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur mit bis zu zehn Personen zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

Messen/Märkte
Die Durchführung von Messen, Ausstellungen und Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden, ist untersagt. Wochenmärkte sind hiervon ausgenommen. ps/bas

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Autor:

Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen

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