Unvereinbar mit der Landesverfassung
Land muss Kommunalen Finanzausgleich neu regeln

Neues Justizzentrum Koblenz, Sitz des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. | Foto: Bendix Grünlich
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Koblenz und Verbandsgemeinde Hauenstein (Südwestpfalz). Dem heute vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Koblenz) verkündeten Urteil zufolge ist das gegenwärtige Landesfinanzausgleichsgesetz mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar. Geklagt hatten die Stadt Pirmasens und der Landkreis Kaiserslautern gegen das Land, vertreten durch den Minister des Innern. Landrat Ralf Leßmeister (Landkreis Kaiserslautern) sowie Oberbürgermeister Markus Zwick (Pirmasens) zeigten sich in ersten Stellungnahmen mit dem Urteil zufrieden. Die Haltung des Landes sei bisher davon geprägt gewesen das Problem auszusitzen, erklärte Markus Zwick.

Von Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hauenstein wird, ersten Stellungnahmen zufolge, das Urteil mit der Erwartung aufgenommen, künftig mehr Mittel zur Verfügung zu haben um die ihnen gestellten Aufgaben erfüllen zu können. „Wir sind teilweise eng geschnallt.“ Man hoffe auf höhere Anteile an vom Land erhobenen Abgaben wie der Einkommensteuer.

Der Landtagsabgeordnete Christof Reichert (CDU) aus Hauenstein erklärte er begrüße die Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof habe der Landesregierung erneut Verfassungsbruch bescheinigt. „Was wir vor Ort in den Kommunen schon jahrelang beklagen, wurde jetzt vom höchsten Gericht in Rheinland-Pfalz bestätigt: Die SPD-geführte Landesregierung hat den Kommunen über Jahre zu wenig Geld für die Erfüllung ihrer Aufgaben überwiesen“. Die Landesregierung habe „an der Misere der Kommunen Schuld“. Gut sei auch, dass der Verfassungsgerichtshof das Land ermahne, die Altschuldenproblematik zu lösen. Das Urteil mache Hoffnung, dass die klammen Kommunen in Rheinland-Pfalz bald besseren Zeiten entgegensehen könnten.

Frist bis 2023
Die Landesregierung ist nun gezwungen mit den Kommunen bis zum 1. Januar 2023 eine verfassungskonforme Regelung zu finden. Dem Land wurde auferlegt, seinen Gemeinden und Gemeindeverbänden ausreichend Geld für die Erfüllung der ihnen übertragenen „Pflichtaufgaben“ zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Kindertagesstätten, ebenso für „freiwillige Ausgaben“ wie unter anderem Büchereien.

Das heutige Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19

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Neues Justizzentrum Koblenz, Sitz des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. | Foto: Bendix Grünlich
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Autor:

Werner G. Stähle aus Hauenstein

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