Nach Streit um Zufahrt: Eigentümerin verliert vor Gericht
- Im aktuellen Fall hatte der neue Nachbar die Durchfahrt nicht mehr geduldet. (Symbolbild)
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Frankenthal. Eine alte Absprache mit dem Nachbarn reicht nicht aus, um dauerhaft über dessen Grundstück zur eigenen Garage zu fahren. Ohne Eintrag im Grundbuch besteht kein verbindliches Wegerecht. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
In dem Fall aus der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen im Rhein-Pfalz-Kreis hatte eine Grundstückseigentümerin vor rund 30 Jahren eine Garage auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks gebaut. Mit dem Auto war sie nur über den Hof des Nachbargrundstücks dorthin gelangt. Der frühere Eigentümer des Hofs duldete die Durchfahrt lange Zeit.
Nach einem Verkauf des Hofgrundstücks untersagten die neuen Eigentümer jedoch die Nutzung der Zufahrt. Die Garage war damit zwar noch vorhanden. Mit dem Auto konnte sie aber nicht mehr erreicht werden. Die Eigentümerin klagte deshalb auf ein Wegerecht.
Vereinbarung ohne Grundbuch zählt nicht
Das Landgericht wies die Klage ab. Eine frühere Absprache mit dem alten Eigentümer sei für neue Käufer nicht bindend, wenn das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist. Nur ein solcher Eintrag sichere das Recht dauerhaft.
Auch kein Anspruch auf Notweg
Die Klägerin berief sich zusätzlich auf ein sogenanntes Notwegerecht. Auch das lehnte das Gericht ab. Das Grundstück sei weiterhin erreichbar. Ein Hoftor ermögliche den Zugang. Dass die Garage nicht mehr mit dem Auto angefahren werden könne, reiche für ein Notwegerecht nicht aus.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits Anfang 2020 klargestellt, dass ein Wegerecht über fremde Grundstücke nicht allein durch Gewohnheit entsteht. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom Donnerstag, 19. Februar ist rechtskräftig. dpa/red
Autor:Cornelia Bauer aus Speyer |
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