Inzidenzwert im Rhein-Pfalz-Kreis unter 100
Bundesnotbremse ab Montag, 17. Mai, außer Kraft

Foto: Vektor Kunst/ Pixabay

Rhein-Pfalz-Kreis. Der Rhein-Pfalz-Kreis befindet sich seit Montag, 10. Mai, unter der Inzidenzzahl von 100 pro 100.000 Einwohner. Seitdem ist dieser Wert auch nicht mehr über die 100 gestiegen. Nach der Berechnung des RKI gelten für den Rhein-Pfalz-Kreis daher ab Montag, 17. Mai, die Regelungen der Bundesnotbremse nicht mehr und erste Lockerungen können in Kraft treten. Es gelten nun nur noch die Regelungen der 20. Corona-Bekämpfungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Demnach gelten u.a. folgende Maßnahmen:

• Die Ausgangsbeschränkung fällt weg.
• Die Regelung für „Private Zusammenkünfte“ – zwei Haushalte mit maximal fünf Personen – gilt weiterhin auch für den gemeinsamen Besuch im Biergarten.
• Öffnung der Außengastronomie u.a. mit Abstandsgebot zwischen den Gästen und den Tischen des Lokals, Vorausbuchung und tagesaktuellem negativen Corona-Schnelltest.
• Der gesamte Einzelhandel kann unter Beachtung der Hygienevorschriften und der Kundenzahlbeschränkung entsprechend der Verkaufsfläche öffnen (eine Person je angefangene 10 qm der ersten 800 qm Verkaufsfläche; darüber hinaus eine Person je angefangene 20 qm). Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses entfällt. Es gelten dann die gleichen Bedingungen wie bisher in den Lebensmittelgeschäften. Vorgaben wie „Click & Meet“ entfallen.
• Sport: Auch im Sport ist die kontaktfreie Sportausübung wieder möglich, das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
• Körpernahe Dienstleistungen sind unter Auflagen und nur mit Tragen von FFP-2-Masken oder medizinischen Gesichtsmasken (OP-Masken) zulässig. Dazu zählen u.a. Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, Fußpflege, Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios. Sofern die Maske aufgrund einer Dienstleistung, wie z. B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur nicht getragen werden kann, muss durch den Kunden ein aktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden.
• Tourismus: Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.
• Genesene und geimpfte Personen sind mit entsprechendem Nachweis von der Testpflicht befreit.

Landrat Clemens Körner freut sich über die positive Entwicklung der Inzidenzzahlen, mahnt aber trotzdem zur Vorsicht: „Jeder von uns freut sich über die Lockerungen der einschränkenden Maßnahmen, aber wir dürfen nicht leichtsinnig werden und diese Entwicklung aufs Spiel setzen. Bitte halten Sie sich weiter an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln, um noch weitere Lockerungen in nächster Zeit möglich zu machen.“

Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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