Kommunalwahl am 9. Juni: Wer darf wählen?

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Neustadt. Bei der Kommunalwahl dürfen alle Deutschen und alle Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedsstaaten der EU wählen. Aber nur, wenn sie am 9. Juni mindestens seit drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, in der sie wählen wollen, angemeldet haben. Und man muss am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein. Am 9. Juni findet übrigens auch die Europawahl statt, hier darf man bereits ab einem Alter von 16 Jahren wählen.
Alle Wahlberechtigten bekommen ein Schreiben von der Stadt mit einer Wahlbenachrichtigung. Wer keine bekommen hat, aber alle Kriterien zum Wahlrecht erfüllt, sollte sich beim Wahlamt auf dem Rathaus melden. Die Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten sind für die Kommunalwahl ins Wählerverzeichnis eingetragen, für die Europawahl muss die Eintragung aber beantragt werden, da sonst das Wahlrecht für das Herkunftsland gilt.
Die Wahlbenachrichtigung sollten Sie bis zur Wahl aufbewahren und am Wahlsonntag zur Stimmabgabe mitbringen. Auf der Wahlbenachrichtigung steht bei welchem Wahllokal Sie Ihre Stimme abgeben sollten. Auch die Öffnungszeiten am Wahlsonntag sind dort zu finden. Falls Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht mehr finden können oder sie vergessen haben, können Sie auch einfach Ihren Ausweis im Wahllokal vorzeigen.
Wer am 9. Juni keine Zeit hat oder den Wahlzettel in Ruhe zu Hause ausfüllen möchte, kann noch bis zum 7. Juni – 18:00 Uhr Briefwahl beantragen (danach nur noch bei nachgewiesener Krankheit bis spätestens Sonntag, 9. Juni -15 :00 Uhr). Die Briefwahl können Sie persönlich im Rathaus, schriftlich per Brief, Fax oder Mail oder QR-Code beantragen. Der QR-Code und der Briefwahlantrag bekommen Sie mit der Wahlbenachrichtigung. Wenn Sie Briefwahl beantragen, bekommen Sie die Wahlzettel nach Hause und können sie dort ausfüllen. Sie müssen sie aber unbedingt rechtzeitig zurück schicken. Sie müssen dann bis zum 9. Juni (spätestens 18:00 Uhr) beim Wahlamt eingegangen sein.
Aktuell stellen die verschiedenen Parteien und Wählergruppen an Informationsständen, auf ihrer Internetseite und mit Veröffentlichungen ihre Vorschläge für die Stadt vor. So können die Bürgerinnen und Bürger prüfen, inwieweit ihre Interessen dort berücksichtigt werden.
Allerdings muss man sich bei der Wahl nicht für eine Kandidatenliste einer Partei oder Wählergruppe entscheiden. Die Wahl gibt den Wählerinnen und Wählern sehr viel Freiheit. Sie können die Personen, von denen Sie im Stadtrat vertreten sein wollen, ganz nach Ihren Vorstellungen aus den Listen auswählen. Weil es da so viele Möglichkeiten gibt, sieht die Wahl zunächst etwas kompliziert aus. Daher sollen die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe genauer erklärt werden.
Der Wahlzettel für einen Stadtrat oder Kreistag ist recht umfangreich, die Wahlzettel für die Ortsbeiräte sind meist etwas kürzer. Bei der Wahl haben Sie so viele Stimmen, wie das Gremium Sitze hat. So werden z. B. in der Wahl zum Stadtrat Neustadt 44 Personen gewählt, die die Neustadter Bürgerinnen und Bürger im Stadtrat vertreten sollen. Die Wählerinnen und Wähler haben dann 44 Stimmen, die auf dem Wahlzettel zur Stadtratswahl abgegeben werden können. Wie viele Stimmen Sie haben, ist auf dem Wahlzettel jeweils angegeben.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten Ihre Stimmen zu vergeben:

Listenwahl

Jede Partei oder Wählergruppe hat eine Liste ihrer Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht. Wenn Sie einen dieser Wahlvorschläge annehmen wollen, kreuzen Sie diese Partei oder Wählergruppe an. Damit erhalten alle Kandidaten dieser Liste jeweils eine Stimme. Wenn Sie einem Kandidaten oder einer Kandidatin dieser Liste keine Stimme geben wollen, können Sie diesen Namen durchstreichen. Wenn die Liste weniger Kandidatinnen und Kandidaten hat als Sie Stimmen haben oder wenn Sie Namen gestrichen haben, verfallen die restlichen Ihrer Stimmen. Aus diesem Grund werden Sie auch Listen sehen, auf denen einzelne Personen mehrfach (bis zu dreimal) aufgeführt sind. Diese erhalten dann bis zu drei Stimmen.

Listenwahl mit Häufung

Wenn Sie sich für eine Liste entscheiden und diese angekreuzt haben, können Sie innerhalb dieser Liste einzelnen Personen auch mehr als eine Stimme geben. Sie können einzelnen Personen bis zu drei Stimmen geben. Und natürlich auch Personen, denen Sie keine Stimme geben wollen, streichen. Hierbei ist es wichtig, dass Sie insgesamt nicht mehr als die Gesamtzahl Ihrer Stimmen (beim Stadtrat Neustadt 44 Stimmen) vergeben. Wenn Sie z. B. in Neustadt 15 Personen jeweils drei Stimmen geben (d. h. insgesamt 45 Stimmen), haben Sie die zulässige Stimmenzahl überschritten und Ihr Wahlzettel wird ungültig. Bei der Auszählung erhalten zuerst die Personen die Stimmen, die Sie direkt diesen Personen gegeben haben. Sind dann noch Stimmen übrig, werden diese den Kandidatinnen und Kandidaten der angekreuzten Liste in der Reihenfolge der Liste von oben nach unten vergeben. Bis alle Stimmen vergeben sind.

Einzelwahl

Bei einer Kommunalwahl müssen Sie sich nicht zwischen den einzelnen Parteien oder Wählergruppen entscheiden. Sie können Ihre Stimmen den Personen geben, die Sie wählen möchten. Unabhängig von der Liste, auf der diese Personen stehen. Dann kreuzen Sie keine Liste an, sondern können jeder Person, die auf dem Wahlzettel aufgeführt ist, bis zu drei Stimmen geben. Wichtig ist, dass Sie insgesamt nicht mehr als die Ihnen zustehenden Stimmen vergeben, sonst ist Ihr Wahlzettel ungültig.
Diese Einzelwahl können Sie auch mit dem Ankreuzen einer Liste kombinieren. Dann werden die restlichen Stimmen, die Sie nicht einzelnen Personen gegeben haben auf dieser Liste von oben nach unten verteilt. Sie können Personen von allen Listen ankreuzen (bis zu drei Mal) und dazu noch eine Liste ankreuzen. Wenn Sie z. B. in Neustadt 42 Stimmen über alle Listen an einzelne Personen vergeben, und dann noch eine Liste ankreuzen, erhalten die beiden ersten Kandidaten oder Kandidatinnen dieser Liste jeweils eine Stimme. Bitte kreuzen Sie aber nicht zwei Listen an, sonst ist Ihr Wahlzettel ungültig. red

Autor:
Markus Pacher aus Neustadt/Weinstraße
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