Coronavirus: Stadtverwaltung Frankenthal informiert
Neue Allgemeinverfügung tritt in Kraft - 9 Covid-19 Fälle in der Stadt

Foto: corona_gerd altmann_pixabay

Frankenthal. Bereits Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat heute Mittag verkündet, dass es weitere Beschränkungen geben muss. Aktuell handelt jedes Bundesland - ja sogar - jede Kommune gefühlt "anders". 

Neue Allgemeinverfügung tritt in Kraft

Weitere Betriebe müssen schließen, Betretungsverbot für öffentliche Anlagen

Ab Samstag, 21. März, 0 Uhr, verschärft die Stadtverwaltung mit einer neuen Allgemeinverfügung nochmals die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Außerdem präzisiert sie die Regelungen der Verfügung vom 17. März. Die Bestimmungen sind bis 19. April gültig.

Schließung weiterer Betriebe, strengere Hygienevorschriften
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen Geschäfte des täglichen Bedarfs: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Paketannahmestellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Diese müssen aber strengere Auflagen erfüllen als bisher: Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass sich zur gleichen Zeit nur so viele Personen im Betrieb aufhalten, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von zwei Metern sichergestellt ist. Außerdem dürfen sich keine Warteschlangen von mehr als zehn Personen vor oder im Geschäft bilden. Die Außenbestuhlung darf nicht mehr genutzt werden, z. B. von Bäckereien. Wer diese Auflagen nicht einhalten kann, muss den Betrieb schließen.

Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Erlaubt sind handwerkliche Tätigkeiten, aber keine Verkaufstätigkeiten; z. B. bei Optikern, bei Autowerkstätten oder bei Fahrradläden.

Geschlossen werden müssen Sonnenstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, Frisöre, Barbershops und ähnliche Einrichtungen.

Betriebe, die sowohl zulässige als auch nicht zulässige Waren anbieten müssen dafür sorgen, dass diese nicht mehr zugänglich sind, z. B. durch Sperren von Teilen des betreffenden Geschäftes.

Restaurants, Cafés und Eisdielen müssen schließen
Ihren regulären Betrieb einstellen müssen Restaurants, Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Eiscafés, Eisdielen, Cafés, Kantinen und Mensen. Liefer- und Abholservice darf aber weiterhin betrieben werden.

Betretungs- und Benutzungsverbot für öffentliche Grün- und Parkanlagen
Für öffentliche Grün- und Parkanlagen wird ein Betretungs- und Benutzungsverbot erlassen. Hierzu zählen auch die Friedhöfe. Weiterhin betreten dürfen Angehörige die Friedhöfe zur Grabpflege.

Das Verweilen auf Bänken im öffentlichen Raum wird untersagt. Außerdem sind Treffen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum nicht mehr erlaubt.

Weiterhin gilt
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind: alle Bars (z. B. Shisha-Bars usw.), Clubs (z. B. Musikclubs usw.), Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen; Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen, wie z. B. Tanzschulen), Spezialmärkte, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Lotto-Toto-Annahmestellen, alle öffentlichen und privaten Sport- und Freizeitanlagen einschließlich Reithallen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Thermen, Saunen, nicht medizinische Massagebetriebe und Wellnesseinrichtungen (z.B. Thaimassagen, Salzgrotten etc.), Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, Spielplätze.

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Podologie, Krankengymnastik, Physiotherapie usw.) bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet. Die Anzahl der gleichzeitig zu behandelten Personen ist, soweit als möglich, zu reduzieren.

Übernachtungen im Hotelgewerbe (hierzu zählen auch Pensionen, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) sind für touristische Zwecke verboten. Notwendige Übernachtungen, beispielsweise für Ärzte, sind zulässig. Bei der Bewirtung muss ein 2-Meter-Abstand zwischen den Tischen eingehalten werden. Tische dürfen nur mit vier Personen besetzt werden. Auch hier darf eine Außenbestuhlung nicht genutzt werden.

Alle Veranstaltungen sind, unabhängig von der Teilnehmerzahl, untersagt.

Zu verbieten sind: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Ziffer 2, Buchstabe l:
Restaurants, Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Eisdielen, Cafés u.ä. müssen ihren Betrieb einstellen. Abholdienste (9 bis 18 Uhr) und Lieferdienste (9 bis 21 Uhr) dürfen weiter betrieben werden. Bei Abholung darf der Gastraum nicht betreten werden.

zu Ziffer 2. Buchstabe l)
(Ein Liefer- und Abholdienst darf angeboten werden.)

Die Abholdienste dürfen nur in der Zeit zwischen 9:00 und 18:00 Uhr erfolgen;
die Lieferdienste zwischen 9:00 und 21:00 Uhr. Die Abholenden dürfen nicht im
Gastraum warten oder sich aufhalten. Die Gruppe der Wartenden vor dem Betrieb
darf die Anzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Die einzelnen Personen
müssen einen Abstand von zwei Metern einhalten.

WEITERE INFORMATIONEN

Homepage und Social Media
Gegenseitig Hilfe anbieten oder annehmen funktioniert auch über die Facebook-Gruppe „Corona Infos und Hilfsangebote“
(https://www.facebook.com/groups/831553320676059/?source_id=220059501362901 )
der städtischen Facebook-Seite „Stadt Frankenthal“, die seit Sonntag online ist und rund 100 Mitglieder zählt.

Außerdem hat die Stadtverwaltung eine FAQ-Liste mit den meistgestellten Fragen veröffentlicht, die kontinuierlich aktualisiert wird.

Die Links zur Facebook-Gruppe und der FAQ-Liste findet man auch über www.frankenthal.de/corona.

Laut der Pressemitteilung des Landes gibt es folgende weitere Einschränkungen:
Ab heute um Mitternacht gilt ein öffentliches Versammlungsverbot. Personengruppen von mit mehr als 5 Personen sind untersagt.

  • Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  • Eisdielen, Eiscafés, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  • Thermen, Solarien, Wellnessanlagen und ähnliche Einrichtungen,
  • Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des TÜV) und ähnliche Einrichtungen,
  • Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen.

Weiterhin zulässig bleibt der Verkauf zur Mitnahme und der Lieferservice durch Restaurants, Gaststätten und Cafés. Ein Verzehr vor Ort ist auch in solchen Einrichtungen ausgeschlossen, die nicht von der Schließung betroffen sind.
Auch Frankenthal hat entschieden, dass die Maßnahmen konkretisiert werden müssen:

Aktuell sind in der Stadt Frankenthal 9 Patienten, die nachweislich Covid-19 haben. Diese Information gab das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises raus.

Seit heute, 20.03.2020, ist die Zulassungsstelle für Zulassungsvorgänge von Privatpersonen geschlossen. Die Zulassungsstelle ist nur noch für Zulassungsdienste und Händler geöffnet. Eine telefonische Terminabsprache ist auch hier erforderlich.

Ein eindringlicher Appell: #stayathome

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Meldung aus dem Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises:

Nach aktuellem Stand (20. März 2020, 8 Uhr) gibt es im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes Rhein-Pfalz-Kreis 41 Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden: 10 Personen aus dem Rhein-Pfalz-Kreis, 9 aus der Stadt Frankenthal, 13 aus der Stadt Ludwigshafen und 9 Personen aus der Stadt Speyer.
Alle Personen und deren enge Kontaktpersonen stehen unter häuslicher Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz. Alle ermittelbaren Kontaktpersonen werden über die Infektion informiert.

Kreis ändert ebenfalls Allgemeinverfügung

Die Verwaltungen haben zusätzlich verschiedene Allgemeinverfügungen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen erlassen, um eine Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Die Verfügungen des Rhein-Pfalz-Kreises sowie die aktuellen Fallzahlen sind auf der Webseite der Kreisverwaltung unter www.rhein-pfalz-kreis.de einsehbar.

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Die Allgemeinverfügung nochmals im Überblick

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Autor:

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