Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus
Kreisverwaltung Bad Dürkheim erlässt „Allgemeinverfügung zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen"

Foto: Levan/stock.adobe.com

Landkreis Bad Dürkheim. Ab Samstag (21. März 2020) gelten auch im Landkreis Bad Dürkheim weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Ziel dieser erhöhten Schutzmaßnahmen ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) einzudämmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis Bad Dürkheim heute erlassen. „Wir müssen alle dafür sorgen, dass die Verbreitung des Virus verlangsamt wird. Zum Schutz von uns allen und besonders zum Schutz besonders gefährdeter Personengruppen wie Menschen mit Vorerkrankungen oder ältere Menschen“, so Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld. „Ohne diese weiteren Maßnahmen ist leider immer noch anzunehmen, dass sich Menschenansammlungen bilden. Ich bitte alle, diese Maßnahmen ernst zu nehmen und sich auch im privaten Bereich nicht zu verabreden. Bleiben Sie bitte zuhause.“

Ab Mitternacht (21. März, 0 Uhr) sind für den Publikumsverkehr zu schließen: alle Gaststätten (hierzu zählen auch Pfäzerwaldhütten und Naturfreundehäuser), Bistros, Eisdielen, mobile Eisverkaufsstellen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen wie Vinotheken, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen, wie z.B. auch Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostudios, Piercingstudios, Wellness- und Spa-Angebote, Frisöre und Barber-Shops, Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und Spielplätze.

Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Außerdem gilt die Regelung nicht für den Straßenverkauf von Speisen und Getränken bei Imbissen wie z.B. Dönerläden. Ein Verzehr vor Ort ist nicht möglich, lediglich die Abholung von Speisen. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Jeder der oben genannten Betriebe hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind ggf. Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung einzuhalten. Es muss gewährleitet sein, dass für die Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht. Die Kunden sind auf die Nutzung der bargeld- bzw. kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten hinzuweisen.

Im Kassenbereich sind an jeder Kasse Hinweise auszuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäuferinnen und Verkäufern hinweisen.Soweit erforderlich sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen.

Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk vor der Eingangstüre bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen.

Im Bereich Obst und Gemüse sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten.

An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer zu treffen. Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen.Sind diese Maßnahmen in dem Betrieb nicht umzusetzen, ist der Betrieb zu schließen.

Der Zugang zu Mensen und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und die Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch sitzen. In Hotels bzw. deren Gasträumen dürfen nur die dort zulässigerweise übernachtenden Personen (siehe Nr. 4 nicht touristisch) bewirtet werden.

Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sowie in Ferienwohnungen sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Gleiches gilt für Camping- und Wohnmobilstellplätze.

Die Durchführungen von Blutspendeterminen sind weiterhin erlaubt. Dabei sind die unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und ggf. Auflagen zu erteilen. Insbesondere sind bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen und die Verweildauer der Spender ist möglichst gering zu halten. Es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.

Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (auch Fahrschulen und Prüfungseinrichtungen) sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig.

Das Verbot gilt auch für ambulante Pflegeeinrichtungen, wie z.B. Tagesförderstätten. Zur Betreuung der Menschen, die bei ihren Kindern oder sonstigen Angehörigen leben und die wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Grundversorgung der Bevölkerung haben, ist eine „Notbetreuung“ sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kinder bzw. Angehörigen kurzfristig nicht in der Lage sind, die Betreuung ihrer Angehörigen zu gewährleisten. Sofern die Besucherin/der Besucher der Tagesförderstätte in einer besonderen Wohnform lebt, ist die Schließung der Tagesförderstätte mit diesem Träger zu kommunizieren.

Ambulante Pflegedienste dürfen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung unter Beachtung besonderer Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiter betrieben werden.

Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Kreisverwaltung Bad Dürkheim www.kreis-bad-duerkheim.de veröffentlicht. ps

Autor:

Anne Sahler aus Bad Dürkheim

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