Afrikanische Schweinepest: Was müssen Bürgerinnen und Bürger ab sofort beachten?

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis
zur Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser
Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen
(„Tiergesundheitsrecht“), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, der Delegierten Verordnung (EU)
2020/687 sowie der Schweinepest-Verordnung | Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
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  • Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis
    zur Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser
    Restriktionszone betreffend die Afrikanische Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen
    („Tiergesundheitsrecht“), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, der Delegierten Verordnung (EU)
    2020/687 sowie der Schweinepest-Verordnung
  • Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
  • hochgeladen von Kristin Hätterich

Rhein-Neckar-Kreis. Die Afrikanische Schweinpest (ASP) rückt immer näher – Teile des Rhein-Neckar-Kreises sind von entsprechenden Einschränkungen sogar unmittelbar betroffen. Diese Tierseuche ist eine anzeigepflichtige und tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Menschen und andere Tiere können sich nicht mit dem Virus infizieren. Auch der Verzehr von Fleisch infizierter Tiere ist für Menschen jeden Alters ungefährlich. „Daher darf Schweinefleisch und Wildbret vom Wildschwein nach wie vor bedenkenlos auf den Esstisch“, so Doreen Kuss, Gesundheits- und Ordnungsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises. Unabhängig von der ASP sollte beim Zubereiten beachtet werden, dass die Kühlkette eingehalten, das rohe Fleisch getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und bei der Zubereitung auf über 70 Grad Celsius erhitzt wird.

Aufgrund des Fundes eines infizierten Wildschweins im Kreis Bergstraße ist zwischenzeitlich im Rhein-Neckar-Kreis und in Mannheim eine Pufferzone – sogenannte Sperrzone I - sowie eine infizierte Zone, auch als Sperrzone II bekannt, errichtet worden.

Was bedeutet dies für die Bürgerinnen und Bürger

Infizierte Zone: In der infizierten Zone gelten im wesentlichen Beschränkungen für die Jägerschaft sowie schweinehaltende und andere landwirtschaftliche Betriebe.

In dieser Zone müssen aber auch Bürgerinnen und Bürger auf einiges achten:
„In diesem Gebiet sind Hunde außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile unbedingt an der Leine zu führen“, appelliert Doreen Kuss an die Hundehalterinnen und Hundehalter. Dies dient dazu, das Wild nicht aufzuschrecken – damit soll also die Gefahr der Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden. Bürgerinnen und Bürger dürfen in dieser Zone auch nur befestigte Waldwege oder gekennzeichnete Rad-, Reit- und Wanderwege nutzen – der Spaziergang über den sogenannten Trampelpfad quer durch den Wald ist also nicht mehr möglich. Ebenso nicht mehr möglich ist in diesen Bereichen das Geocaching oder auch andere Schnitzeljagden. Auch Mountainbike-Fahrende müssen mit Einschränkungen rechnen.

Pufferzone: In dieser Zone sollen lokal begrenzt intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bürgerinnen und Bürger sind in dieser Zone von den Maßnahmen indes kaum betroffen. Die Maßnahmen richten sich hier im Wesentlichen an die Jagdausübungsberechtigten sowie landwirtschaftliche Betriebe.

Urlauber und LKW-Fahrer sind ebenso zur Vorsicht aufgerufen
Mit Beginn der Urlaubssaison ist es wichtig, sich das Risiko des Einschleppens der ASP durch Lebensmittel- und Speisereste in unsere heimischen Schweinehaltungen und Wildschweinpopulation bewusst zu machen. Urlauberinnen und Urlauber können einen Beitrag leisten und dies verhindern. „Bitte lassen Sie keine Lebensmittel- und Speisereste beim Wandern oder dem Aufenthalt in der Natur zurück. Entsorgen Sie Speisereste am Rast- oder Parkplatz ausschließlich in gut verschließbaren Mülltonnen oder nehmen die Reste wieder mit nach Hause, wo sie wiederverwendet oder wildschweinsicher im Mülleimer mit verschließbarem Deckel entsorget werden können. Werfen Sie die Speisereste auf gar keinen Fall in die Landschaft. Gleiches gilt für LKW-Fahrer die an Raststätten Pause machen und Lebensmittel verzehren“, so Doreen Kuss und erläutert weiter: „Die Afrikanische Schweinepest kann sowohl direkt von Tier zu Tier, als auch indirekt durch Menschen, Gegenstände oder Fleischprodukte übertragen werden. Ein bedachter Umgang mit Nahrungsresten hält unsere Landschaft sauber und ist die beste ASP-Prophylaxe.“

Bürgerinnen und Bürger, die ein totes Wildschwein sichten, werden gebeten sich an die Notrufnummer 112 zu wenden.

Die Allgemeinverfügungen des Rhein-Neckar-Kreises sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar.

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) gibt es auf der Sonderseite www.rhein-neckar-kreis.de/asp.

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2020/687 sowie der Schweinepest-Verordnung | Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Symbolfoto Wildschwein | Foto: Piotr Krzeslak/stock.adobe.com
Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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