Nach Vorfällen 2024: Viernheim verbietet Feuerwerk in Innenstadtzone

Silvester Symbolbild | Foto: Ievgenii Meyer/stock.adobe.com
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Viernheim. Die Stadt Viernheim erlässt für die kommende Silvesternacht 2025/26 ein gezieltes Verbot für das Abrennen von Feuerwerkskörpern in Teilen der Innenstadt. Das Verbot gilt am 31. Dezember 2025 ab 18 Uhr und endet am 1. Januar 2026 um 3 Uhr. Es betrifft den Bereich rund um die Apostelkirche, den Apostelplatz, den Satonévri-Platz, die Rathausstraße, die Schulstraße sowie den Parkplatz hinter dem „Alten Rathaus“.

Grundlage für die Entscheidung sind die Vorfälle der vergangenen Silvesternacht. Dabei kam es zu gezielten Angriffen mit Feuerwerkskörpern auf Personen, Einsatzkräfte der Feuerwehr und die Apostelkirche. Zudem wurden brennende Feuerwerksreste unter Weihnachtsbäume getreten, was zu gefährlichen Situationen mit erheblichem Brandrisiko führte. Erster Stadtrat Jörg Scheidel betont: „Die Sicherheit aller friedlich feiernden Menschen hat für uns absolute Priorität.“

Was ist verboten – was bleibt erlaubt

In der benannten Verbotszone ist das Abbrennen und Mitführen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 sowie pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T1 und T2 untersagt. Dazu zählen unter anderem klassische Böller, Raketen oder auch für den professionellen Einsatz vorgesehene Spezialeffekte.

Weiterhin erlaubt bleiben jedoch Feuerwerksartikel der Kategorie F1 – also beispielsweise Wunderkerzen, Tischfeuerwerk oder Knallerbsen, wie sie auch für Kinder zugelassen sind.

Die Stadt Viernheim ruft alle Bürger dazu auf, verantwortungsvoll zu feiern und auf Feuerwerk in der Innenstadt zu verzichten oder das weiterhin erlaubte Klein- beziehungsweise Jugendfeuerwerk der Kategorie F1 zu nutzen. „Wir möchten, dass alle ein friedliches und sicheres Silvester erleben können“, betont Scheidel. „Daher bitten wir um Verständnis und die Einhaltung der Regelungen.“

Die Stadtpolizei ist während der Silvesternacht im Einsatz. Verstöße gegen das Verbot können zur Wegnahme der Feuerwerkskörper führen.

Unabhängig von der städtischen Regelung bleiben übergeordnete Gesetze weiterhin uneingeschränkt gültig – darunter insbesondere das Jugendschutzgesetz und das Sprengstoffgesetz. So dürfen pyrotechnische Artikel der Kategorie F1 nur an Kinder ab 12 Jahren abgegeben werden. Artikel der Kategorie F2, also zum Beispiel Raketen oder Böller, dürfen ausschließlich an volljährige Personen verkauft und von diesen grundsätzlich nur an Silvester und Neujahr verwendet werden. Das bedeutet: Minderjährige dürfen auch außerhalb der Verbotszone keine Silvesterböller zünden oder mit sich führen.

Information und Kontakt

Die vollständige Allgemeinverfügung mit der detaillierten Böllerverbotszone kann im Rathaus (Am Alten Weinheimer Weg 1), über die städtische Homepage unter www.viernheim.de/abbrandverbot-silvesternacht sowie in der ViernheimApp eingesehen werden. Für Rückfragen steht das Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter der Telefonnummer 06204 988- 444 oder per E-Mail an ordnungsamt@viernheim.de zur Verfügung. red/bas

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Autor:

Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen

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