Corona-Schnelltests in Neustadt an der Weinstraße
Ab 11. Oktober kostenpflichtig

Corona-Schnelltest. Der Abstrich wird getestet.  | Foto: Kim Rileit
  • Corona-Schnelltest. Der Abstrich wird getestet.
  • Foto: Kim Rileit
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Neustadt. Der DRK Stadtverband Neustadt an der Weinstraße e.V. bietet ab Montag, 11. Oktober, kostenpflichtige Schnelltests in Höhe von 15,- Euro an.

Im Klemmhof kann bar und mit EC-Karte bezahlt werden. In den Teststellen inder Speyerdorfer Straße 10 und auf dem Parkplatz beim Fitnessstudio Pfitzenmeier (Le Quartier-Hornbach 31) erfolgt die Bezahlung ausschließlich mit EC oder Kreditkarte.

Hintergrund ist die neue Testverordnung des Bundes, nach der die Tests ab11. Oktober nicht mehr grundsätzlich kostenlos sind. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt insbesondere folgende Personengruppen:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht geimpft werden können.

3. Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

4. Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere.

5. Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.

Nähere Infos gibt’s beim Bundesgesundheitsministerium: https://bit.ly/3DnGFQA

Um eine kostenlose Testung zu erhalten, ist vorzuzeigen:
• ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein)
• der Nachweis, dass die getestete Person anspruchsberechtigt ist oder ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die getestete Person aufgrund einer medizinischen Unverträglichkeit nicht geimpft werden kann. bev/ps

Autor:

Eva Bender aus Neustadt/Weinstraße

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