Rhein-Pfalz-Kreis verbietet das Betreten öffentlicher Orte ** Update
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Symbolbild | Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Rhein-Pfalz-Kreis. Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt gemäß dem Infektionsschutzgesetz als zuständige Behörde eine weitere Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus:
Demnach ist das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen. Dies gilt von Samstag, 21. März (0.00 Uhr) bis vorerst bis 3 April, 24 Uhr. 

Ergänzungen und Ausnahmen

2. Ausgenommen vom Verbot nach sind Betretungen,
a) die zur Anwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
b) die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind;
c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel);
e) die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f) wenn öffentliche Orte im Freien allein, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen.

3. Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen gemäß Ziffer 2 Buchstaben zulässig, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

4. Bei Kontrollen durch die Polizei und den gemeindlichen Vollzugsdienst sind die Gründe, warum eine Betretung zulässig ist, glaubhaft zu machen.

Darauf baut die neue Verordnung auf

Ab Samstag, 21. März 2020, gelten auch im Rhein-Pfalz-Kreis noch weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Ziel dieser erhöhten Schutzmaßnahmen ist die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Eine erweiterte und konkretisierende Allgemeinverfügung hat der Rhein-Pfalz-Kreis am Freitag erlassen.
Diese Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet. „Es muss alles dafür getan werden, die Verbreitung des Virus deutlich zu verlangsamen. Wir haben uns daher entschlossen, weitere Einschränkungen zum Schutze der Menschen – besonders zum Schutz der beschäftigten Menschen – auszusprechen“, so Landrat Clemens Körner.

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als zuständige Behörde erlässt gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes folgende Maßnahmen:

1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen Shisha-Bars, Cafés, Eis-Cafés/-Dielen, alle Gaststätten, Imbisse, Bistros, mobile Eisverkaufsstellen, Floristen, Tabakläden ohne Zeitschriftensortiment, Internetcafes, auch Vinotheken und ähnliche Einrichtungen,
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Solarien, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
g. Kosmetik- und Nagelstudios, Tattostudios, Piercingstudios, Wellnes- und Spa-Angebote, Frisöre und Friseurbetriebe, Barber-Shops, nicht-medizinische Massagebetriebe und ähnlich Einrichtungen
h. Spielplätze.

2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel). Um Warteschlangen zu vermeiden sind Einlasskontrollen erforderlich, sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung einzuhalten. Es muss gewährleistet sein, dass für die Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht. Die Kunden sind auf die Nutzung der bargeld- bzw. kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten hinzuweisen. Im Kassenbereich sind an jeder Kasse Hinweise auszuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäuferinnen und Verkäufern hinweisen. Soweit erforderlich sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen. Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk vor dem Eingang bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen. Im Bereich Obst und Gemüse sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten. An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer zu treffen. Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen. Sind diese Maßnahmen in dem Betrieb nicht umzusetzen, ist der Betrieb zu schließen.

Sonstige nicht unter Ziffer 1 genannte Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

3. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sowie in Ferienwohnungen und auf Camping- und Wohnmobilabstellplätzen sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

Für die Campinggebiete der „Naherholung in den Rheinauen GmbH“ gelten folgende ergänzende Festlegungen

a. Die Nutzung der Parzellen / Nutzungseinheiten hat nur durch die Pächter zu erfolgen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen darf dabei 4 Personen je Parzelle / Nutzungseinheit nicht überschreiten
b. Bei der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sind die entsprechenden Hygienehinweise zu beachten.
c. Den Anweisungen der Platzwarte ist uneingeschränkt zu folgen.
d. Die Spielplätze und sonstigen nicht notwendigen Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen.

4. Die Durchführungen von Blutspendeterminen sind weiterhin erlaubt. Dabei sind die unter Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und ggf. Auflagen zu erteilen. Insbesondere sind bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen und die Verweildauer der Spender ist möglichst gering zu halten. Es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.

5. Verboten sind
a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (auch Fahrschulen und Prüfungseinrichtungen) sowie Reisebusreisen,
b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig.

7. Das Verbot gilt auch für ambulante Pflegeeinrichtungen, wie z. B. Tagesförderstätten. Zur Betreuung der Menschen, die bei ihren Kindern oder sonstigen Angehörigen leben und die wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Grundversorgung der Bevölkerung haben, ist eine „Notbetreuung“ sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Kinder bzw. Angehörigen kurzfristig nicht in der Lage sind, die Betreuung ihrer Angehörigen zu gewährleisten. Sofern die Besucherin/der Besucher der Tagesförderstätte in einer besonderen Wohnform lebt, ist die Schließung der Tagesförderstätte mit diesem Träger zu kommunizieren.

Bei Nichteinhalten der Maßnahmen werden Bußgelder verhängt.

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Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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