Urteil aus Landau: Schlagloch kann Pflichtverstoß des Landes sein

Auch bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer entscheidend, so das Gericht. (Symbolbild) | Foto: Uwe Anspach/dpa
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Landau. Tiefe Schlaglöcher auf Straßen können für Radfahrer gefährlich werden. Unter Umständen kann der schlechte Zustand einer Straße sogar eine Pflichtverletzung des Landes darstellen. Das hat das Landgericht Landau in der Pfalz entschieden.

Nach Auffassung der Richter gilt das vor allem dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend repariert werden. Trotzdem entsteht aus einem solchen Pflichtverstoß nicht automatisch ein Anspruch auf Schadenersatz.

Auslöser des Verfahrens war der Sturz eines E Bike Fahrers im Dezember 2022 auf einer innerörtlichen Kreisstraße. Der Mann war in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch gefahren und gestürzt. Nach den Feststellungen des Gerichts befand sich die Straße zu diesem Zeitpunkt in einem klar verkehrswidrigen Zustand.

Mehr als vier Zentimeter tief

Das Schlagloch war laut Urteil mehr als vier Zentimeter tief. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Zustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.

Die Richter stellten fest, dass frühere Reparaturen lediglich provisorisch erfolgt waren. Damit sei das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Behörden müssen Straßen regelmäßig kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen dauerhaft beseitigen oder zumindest zuverlässig absichern.

Gericht betont Eigenverantwortung

Trotz dieser Bewertung blieb die Klage des E Bike Fahrers ohne Erfolg. Nach Einschätzung des Gerichts war das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar und hätte umfahren werden können. Außerdem hatte der Mann selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben.

Das Urteil zeigt daher auch die Grenzen möglicher Ansprüche. Selbst bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer ein entscheidender Faktor. dpa/red

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Cornelia Bauer aus Speyer

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