Eingeschränkte Ausgangssperre aufgehoben
Landkreis Südwestpfalz zieht Allgemeinverfügung von vorgestern zurück

Kreishaus Südwestpfalz (Pirmasens) | Foto: Kreisverwaltung
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Südwestpfalz. Seit heute (24. März 2020) null Uhr ist die vom Landkreis Südwestpfalz per „Allgemeinverfügung“ verhängte „eingeschränkte Ausgangssperre“ nicht mehr gültig, wie die Kreisverwaltung auf Anfrage mitteilt. Nachdem zum selben Zeitpunkt eine landesweit einheitliche Regelungen in Kraft getreten ist, gelte im Kreis nun ausschließlich diese "Dritte-Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz" vom 23. März 2020 (3. CoBeLVO).

Der Landkreis Südwestpfalz hatte die „eingeschränkte Ausgangssperre“ für sein Gebiet mit Wirkung ab vorgestern (Sonntag 22. März) „als weitere kontaktreduzierende Maßnahme“ verhängt. (Wochenblatt-Reporter berichtete.) Während diese Verfügung des Kreises generell verboten hatte „öffentliche Orte“ zu betreten und nur in definierten Ausnahmefällen gestattete diese „zügig zu durchschreiten“, untersagt die nun maßgebliche Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz (lediglich), in der Öffentlichkeit nicht zu mehr als zwei Personen unterwegs zu sein oder, falls mit weiteren, ausschließlich mit Angehörigen aus der eigenen häuslichen Gemeinschaft. Eine Begründung wird nicht vorausgesetzt. Zu allen Anderen ist mindestens eineinhalb Meter Abstand zu halten.

Bund und Länder hatten sich am Sonntag auf folgende Punkte geeinigt:
I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den Angehörigen des eigenen Hausstands, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.
VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Nachzulesen im Internetauftritt der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz (www.rlp.de)

Dem Vernehmen nach schlossen sich nicht alle Bundesländer dieser Vereinbarung an.

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Autor:

Werner G. Stähle aus Hauenstein

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